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Ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg schafft Rechtssicherheit zum Gewinn aus der Veräußerung von CSAV-Aktien mit Tonnagesteuer.
Kapitalerträge sind mit der Tonnagesteuer abgegolten, wenn sie in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Schiffes[ds_preview] stehen. Dies entschied das FG Hamburg jüngst für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, die deutsche Einschiffsgesellschaften im Zuge ihrer Beteiligung an der Sanierung der Linienreederei CSAV erhalten hatten. Ein für die Schifffahrt positives Urteil, das Klarheit für einen derzeit intensiv diskutierten Aspekt vieler steuerlicher Außenprüfungen schafft.

Dem rechtskräftigen, noch unveröffentlichten Urteil des FG Hamburg vom 4. Juni 2014 (Az. 6 K 175/13) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Einschiffsgesellschaft hatte mit der chilenischen Linienreederei CSAV einen langfristigen Zeitchartervertrag abgeschlossen. Mit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise im Herbst 2008 geriet die CSAV zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten und kürzte einseitig die Charterraten. Auf Initiative einer deutschen Landesbank wurde sodann ein Sanierungskonzept entwickelt, in das auch die beteiligten 81 deutschen Einschiffsgesellschaften – und damit auch die Klägerin – mit einbezogen wurden.

Das Sanierungskonzept sah drei Kapitalerhöhungen vor, an deren letzter die Einschiffsgesellschaften teilnehmen sollten. So sollten sie im Rahmen eines »debt to equity- swap« Aktien für einen Anteil von 38% der historisch vereinbarten Forderungen erhalten. Der übrige Anteil von 62% sollte weiterhin bezahlt werden. Mit Unterzeichnung der Restrukturierungsvereinbarung und nach zwei erfolgreichen Kapitalerhöhungen wurden die Aktien an die Einschiffsgesellschaften im April 2010 ausgegeben.

Mit Ausgabe der Aktien war die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichts bereits zur Veräußerung entschlossen. Allerdings gestaltete sich der Verkaufsprozess schwierig. Denn von der Resrukturierungsvereinbarung waren 17,5% aller Aktien betroffen. Der Verkaufsprozess musste demnach organisiert und koordiniert werden. Letztlich kam es im Herbst 2010 zum Verkauf des Aktienpakets. Die Klägerin erzielte hieraus – unter Berücksichtigung von Währungsdifferenzen – einen Gewinn von ca. 0,5Mio. €. Der Erlös wurde zur Bezahlung von Schiffsbetriebskosten verwendet und von der Reederei als entsprechende Einnahme behandelt.

Das Finanzamt stellte den Gewinn als vollumfänglich steuerpflichtig fest, der außerhalb des Schiffsbetriebs realisiert worden ist. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht vollumfänglich statt. Es sah den Gewinn aus dem Aktienverkauf als mit der Tonnagesteuer nach §5a EStG abgegolten an. Nach §5a EStG sind auch Gewinne aus einem Hilfs- oder Nebengeschäft zur Vercharterung eines Schiffes steuerbegünstigt, wenn dieses mit der Vercharterung unmittelbar zusammenhängt. Das Gericht sah zunächst in der Anschaffung der Aktien ein Grundgeschäft zum Schiffsbetrieb. Die Aktien wurden wirtschaftlich zur Erfüllung der Charterforderungen hingegeben. Da die Klägerin von Anbeginn vorhatte, die Aktien alsbald zu veräußern, waren die Wertpapiere im Umlaufvermögen zu erfassen.

In der Veräußerung der Aktien erkannte das Gericht ein Nebengeschäft zum Schiffsbetrieb. Nebengeschäfte sind Geschäfte, die nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Betätigung – den Einsatzes des Schiffes – ausmachen, aber gelegentlich vorkommen und nebenbei mit erledigt werden. Dieses Nebengeschäft gehört unmittelbar zum Schiffsbetrieb, wenn das Nebengeschäft mit der Vercharterung des Schiffes eng wirtschaftlich verknüpft ist. Dies bejahte das Gericht. Ohne Beteiligung an dem Sanierungskonzept hätte das Risiko bestanden, dass die Klägerin mit ihrer Charterforderung teilweise oder ganz ausgefallen wäre. Die Klägerin beabsichtigte im Übrigen, die Aktien zeitnah wieder zu veräußern, um Liquidität für den Schiffsbetrieb zu erhalten.

Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen von Einschiffsgesellschaften wird derzeit von der Finanzverwaltung häufig problematisiert. Das Urteil kann hier Klarheit schaffen – nicht nur für vergleichbare Fälle wie die Sanierung der Linienreederei Korea Line, sondern für jede Art von Kapitalerträgen. Denn sie können durchaus mit der Gewinnpauschale abgegolten sein, soweit und solange diese Kapitalerträge in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Einsatz des Schiffes zu sehen sind. Das ist Tatfrage und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für Schifffahrtsgesellschaften empfiehlt sich hier eine sorgfältige Dokumentation – diese hilft nicht zuletzt bei der streitigen Durchsetzung ihrer Steueransprüche vor Gericht.

Michael Erdhaus, Wolfgang Denneng