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Die Saga um Doppelforderungen in Folge der Insolvenz des einst größten Bunkerhändlers O.W. Bunker geht weiter. Aus der jüngsten Entscheidung[ds_preview] des obersten britischen Gerichtshofs im Fall des Produktentankers »Res Cogitans« gehe die ING Bank, die die Ansprüche von O.W. vertritt, gestärkt hervor. Es stehe zu erwarten, dass Reedereien vermehrt Arreste und Arrestdrohungen befürchten müssten, schreibt der Schutzverein Deutscher Rehder in einem Kommentar für die HANSA. O.W./ING könnten weiter darauf pochen, dass sie für Bunkerlieferungen bezahlt werden, bei denen O.W. den Treibstoff nicht selbst geliefert hat, sondern sich Zwischenhändlern und externer physischer Lieferanten bediente, die von O.W. selbst in Folge der Insolvenz nicht mehr bezahlt worden sind.

Die geprellten Bunkerlieferanten bzw. Zwischenhändler fordern ihrerseits Wiedergutmachung und nehmen dazu häufig das Schiff ins Visier – auch wenn nicht der Eigner den Bunker gekauft hat, sondern der Zeitbefrachter. »Wenn eine Zahlung an O.W. Bunker erfolgt, besteht das Risiko, dass der Besteller doppelt in Anspruch genommen wird, wenn der ›Physical Supplier‹ oder ein Zwischenhändler das Schiff arrestiert«, warnt der Schutzverein. Die jüngste »Res Cogitans«-Entscheidung schuf in einigen Punkten Klarheit:

Der Liefervertrag für den Bunker fällt nicht unter den »UK Sale of Goods Act«. Die Besteller hatten gehofft, einer Zahlung an O.W./ING unter Verweis auf die britischen Bestimmungen entgehen zu können, weil das Eigentum am Brennstoff – mangels Zahlung durch O.W. –beim Unterlieferanten verblieben war.

Selbst wenn der »Sale of Goods Act« anzuwenden wäre, könnte die Reederei die Forderung seitens O.W./ING nicht abwehren: Auch ohne Eigentumsübertragung sei ein Zahlungsanspruch auf Basis der OW-Lieferbedingungen berechtigt.

Laut Schutzverein ist somit klar, dass es nicht ausreicht, wenn die Bestimmungen des »Sales of Goods Act« per Zusatzklausel in Bunkerlieferungsverträgen mit einbezogen werden. Effektiver wäre es, die Vertragsbedingungen abzuändern, zum Beispiel dahingehend, dass ein Zahlungsanspruch erst besteht, wenn der physische Lieferant und andere Zwischenhändler bezahlt worden sind. Oder die Zahlung werde davon abhängig gemacht, dass letztere ihren Verzicht darauf erklären, den Besteller bzw. das Schiff in Anspruch zu nehmen. Auch wäre es sinnvoll, vertraglich zu regeln, dass der Besteller mögliche Gegenansprüche gegen den Kaufpreis des Lieferanten (in diesem Fall O.W.) aufrechnen darf.