Print Friendly, PDF & Email

Mit einem Kurswechsel bei Schiffsversicherungen sorgt das Bundeszentralamt für Steuern erneut für Unruhe unter Reedereien, Versicherern und Maklern. Betroffen sind[ds_preview] vor allem Schiffe unter fremder Flagge, die nicht im deutschen oder einem anderen EU-Schiffsregister eingetragen sind und bei einer Versicherung im Europäischen Wirtschaftsraum versichert sind.

Seit der Reform des Versicherungssteuergesetzes 2013 wurde unter diesen Bedingungen in Deutschland keine Steuer erhoben (19% auf Haftpflicht/P&I, 3% auf Seekaskoprämie) – bis zu diesem Jahr! Sofern die Schiffsgesellschaften (»Versicherte«) von einem in Deutschland ansässigen Bereederer (»Versicherungsnehmer«) gemanagt werden, bekamen sie für 2016 erstmals eine Zahlungsaufforderung für die Versicherungssteuer.

Den Schwenk führt die Hamburger Kanzlei Dabelstein & Passehl auf das Erscheinen eines rechtlichen Kommentars (»Dr. Schmidt«) zum Versicherungssteuergesetz aus dem Bereich des Bundesfinanzministeriums im vergangenen Jahr zurück. Dieser liefere offenbar die Rechtfertigung dafür, dass das Bundeszentralamt jetzt die Ansicht vertritt, dass es auch auf den Sitz des Versicherungsnehmers (Bereederers) ankomme, wenn das Schiff nicht in Deutschland oder einem anderen EU-Land registriert ist. Dabelstein & Passehl empfiehlt seinen Mandanten, diese neue Praxis vor Gericht anzufechten, da nur ein Musterprozess endgültig Klarheit in der Sache schaffen könne. Die Erfolgsaussichten für einen Kläger stünden gut, sagt die Dabelstein-Anwältin Carolin Schilling-Schulz: »Denn das Bundeszentralamt muss den Gesetzeswortlaut schon sehr biegen, um in diesen Fällen eine Steuerpflicht in Deutschland zu begründen.« Dabei gehe es speziell um den §1 Abs. 2 Satz 1 und 2 VersStG. Bis zum Abschluss eines Musterprozesses könnte es für die Schiffsgesellschaften noch dicker kommen: »Es ist nicht auszuschließen, dass es Steuernachforderungen für die Jahre 2013 bis 2015 geben wird«, warnt Schilling-Schulz.