Hanjin, Hanjin Shipping
Photo: Thomas Wägener
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Das Amtsgericht Ham[ds_preview]burg hat im Zuge des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hanjin Shipping Co., Ltd., jegliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen Hanjin untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Die Wirkungen dieser Anordnung seien auf das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegte Vermögen der Schuldnerin beschränkt.

Gegen Hanjin war am 1. September durch Entscheidung des Seoul Central District Court ein Insolvenzverfahren in Gestalt eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens (»rehabilitation procedure«) nach dem Recht der Republik Korea eröffnet worden. Die Amtszeit des Verwalters Tai-Soo Suk läuft bis zum Ablauf von 30 Tagen gerechnet ab dem Datum der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans.

Der Berichtszeitraum für Insolvenzforderungen (»rehabilitation claims«), Sicherheitenrechte (»rehabilitation security rights«) und Gesellschaftsanteile (»shares«) läuft vom 20.09.2016 bis zum 04.10.2016. Die Einreichfrist für den Insolvenzplan endet am 25.11.2016, teilte das Gericht mit.