Seehäfen, Hafenwirtschaft, Hafen-Silhouette
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Die deutsche Hafenwirtschaft kann auch den[ds_preview] zweiten Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einbeziehung von Häfen in die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) nicht unterstützen. Der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) kritisiert ihn als zu unscharf.

In einer heute an die Europäische Kommission übermittelte Stellungnahme zur aktuellen Anhörung führt der ZDS die Gründe für seine Ablehnung aus:

  1. Wichtige Grundsätze werden nicht geregelt. Allgemeine Infrastruktur – die nicht unter das Beihilferecht fällt – innerhalb und außerhalb des Hafens wird nicht klar voneinander abgegrenzt.
  2. Die Definitionen von Hafen, Hafeninfrastruktur und Zugangsinfrastruktur sind unscharf.
  3. Die Regelungen zur Ausbaggerung entsprechen nicht den Vorstellungen der Mitgliedsstaaten und des Europäischen Parlaments.
  4. Die Schwellenwerte – Kern einer Freistellungsverordnung – können nicht angewendet werden, da wegen unklarer Definitionen beihilfefähige Kosten nicht berechenbar sind.
  5. Die vorgesehene Regelung zu Konzessionslaufzeiten wurde wiederholt vom Europäischen Parlament und den Mitgliedsstaaten abgelehnt.

Der ZDS moniert zudem, dass auch in der zweiten Konsultationsrunde einschlägige Dokumente – diesmal ein gänzlich unverbindliches, sogenanntes Analyseraster – erneut erst eine Woche vor Ablauf der zweimonatigen Konsultationsfrist veröffentlicht worden seien. Mitgliedsstaaten, das Europäische Parlament, Verbände und Gewerkschaften seien sich einig, dass die Europäische Kommission die AGVO so nicht im Alleingang beschließen dürfe, meint der Verband.

Der ZDS plädiert dafür, mehr Klarheit in die Anwendung des Beihilferechts auf Häfen zu bringen. Denn mit den seit einigen Jahren verstärkt angewendeten Notifizierungserfordernissen seien erhebliche Belastungen und Verzögerungen in der Umsetzung wichtiger Hafenbauprojekte zum Nachteil der Wirtschaft insgesamt einhergegangen. Die von der Europäischen Kommission angestrebte Einbeziehung von Häfen in die AGVO könne daher theoretisch eine wesentliche Erleichterung bedeuten. Auch der zweite Entwurf sei jedoch nicht hilfreich.