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Der Bundesrat hat seine Zustimmung für die novellierte Anlagenverordnung für Umschlageinrichtungen des Kombinierten Verkehrs (KV) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gegeben.

Damit würden an solchen Anlagen,zu denen auch Seehafenterminals gehörten, keine Nachrüstunge[ds_preview]n für Versiegelung der bestehenden Terminalflächen anfallen. Dies hätte nach Auskunft des Zentralverbands der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) Kosten in Milliardenhöhe zur Folge gehabt.

Umschlagflächen in KV-Anlagen müssten nach der novellierten Verordnung »in Beton- oder Asphaltbauweise so beschaffen sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt«, heißt es. Zudem müsse eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung vorhanden sein, auf der Ladeeinheiten oder Fahrzeuge im Fall des Austritts wassergefährdender Stoffe abgestellt werden könnten.

Der ZDS habe zudem im Gesetzgebungsverfahren daran erinnert, dass Seehafenterminals bereits heute mit Schutzvorrichtungen ausgestattet seien, damit Wasserverunreinigungen verhindert würden. Darüber hinaus würden im Rahmen des Umschlagsvorgangs auf den Terminals weder Behältnisse geöffnet noch stoffliche Veränderungen an den Gütern selbst vorgenommen, informierten die deutschen Seehäfen.
Der Verband begrüße daher die Neufassung der AwSV, die für KV-Anlagen keine über die bisherigen Ländervorschriften hinausgehenden Vorgaben enthalte.

In dem seit 2012 andauernden Gesetzgebungsverfahren hatte sich der ZDS für eine bundeseinheitliche AwSV mit praktikablen und wettbewerbsneutralen Rückhalteanforderungen an die Flächen von Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs eingesetzt. Durch die novellierte Verordnung werde den Belangen des Umweltschutzes, den Eigenschaften der KV-Anlagen in den Seehäfen sowie der notwendigen Investitions- und Planungssicherheit gleichermaßen Rechnung getragen, so der ZDS.