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Nach dem Brand von Holzkohleladungen auf den Containerschiffen »MSC Katrina« und »Ludwigshafen Express« 2015 hat die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) nun ihren Untersuchungsbericht veröffentlicht. Die Experten fordern eine Anpassung des IMDG-Codes und der Stauvorschriften.

Die Brände in Containern ereigneten sich am 20. November 2015 auf der unter panamaischer Flagge fahrenden »MSC Katrina« und am 21. Februar 2016 auf der unter deutscher Flagge fahrenden »Ludwigshafen Express«. Ursächlich war in beiden Fällen die Selbstentzündung von Holzkohle, die in diesen Containern als Schüttgut transportiert wurde. Der Ursprung der Ladung war in beiden Fällen die Insel Borneo in Indonesien.

Beide Ladungen waren für denselben Empfänger in Frankreich bestimmt. Die »MSC Katrina« befand sich zum Zeitpunkt der Brandentdeckung durch die Rauchmeldeanlage in der Elbmündung, so dass hier durch das Havariekommando speziell
ausgebildete Feuerwehrleute zum Einsatz gebracht werden konnten. Der Brand konnte ohne Schäden am Schiff und mit nur geringem Schaden an der Ladung gelöscht werden. Der brandbetroffene Container befand sich innerhalb eines freistehenden Stapels im Laderaum, was die Brandbekämpfung erleichterte.

Die »Ludwigshafen Express« befuhr das Rote Meer, als der Brandausbruch während eines Kontrollgangs bemerkt wurde. Daher war die Besatzung bei der Brandbekämpfung auf sich allein gestellt. Der betroffene Container war direkt auf einem Lukendeckel gestaut, so dass der Brand schnell mit den an Bord vorhandenen Mitteln gelöscht werden konnte. Es traten keine Schäden am Schiff auf.

Sicherheitsempfehlungen an Verkehrsministerium und Reedereien

Die Untersuchung der beiden Fälle wurde aufgrund der Gleichartigkeit der Brandursache in
einem Untersuchungsbericht zusammengefasst. Um künftig ähnliche Unfälle zu vermeiden, gibt die BSU mehrere Sicherheitsempfehlungen heraus:

Die Bundesstelle empfiehlt dem Bundesverkehrsministerium (BMVI), sich in den Gremien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) für eine Anpassung der Vorschriften des IMDG-Codes einzusetzen, um zu verhindern, dass sich Holzkohle, die nach den derzeitigen Vorschriften nicht als Gefahrgut der Klasse 4.2 zu klassifizieren ist, während der Seereise entzündet.

Das BMVI solle sich in den Gremien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für Stauvorschriften für alle Arten selbsterhitzungsfähiger Stoffe einsetzen, die gewährleisteten, dass solche Stoffe in jedem Fall grundsätzlich an Deck und mit ausreichender Erreichbarkeit transportiert würden.

Der Reederei MSC empfihelkt die BSU in ihre die Ladung betreffenden Verfahrensanweisungen und Richtlinien aufzunehmen, dass in Containern transportierte selbsterhitzungsfähige Stoffe grundsätzlich an Deck und mit ausreichender Erreichbarkeit transportiert werden.

Die BSU empfiehlt außerdem der Reederei OOCL die Weitergabe von Informationen zu einer Ladung an die Partner im Slot Charter Agreement auch dann, wenn diese zwar kein Gefahrgut darstellt, jedoch von der Ladung eine erhöhte Gefahr ausgeht, wie zum Beispiel die der Selbsterhitzung.

Der Untersuchungsbericht der BSU ist hier einzusehen.