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Die deutsche Hafenwirtschaft zeigt sich erfreut: Die mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verbundene Förderung von Ökostrom über die EEG-Umlage stellt nach EU-Recht keine staatliche Beihilfe dar.

Wie der Zentralverband deutscher Seehafenbetriebe (ZDS) jetzt mitteilte, sehe man in einem jüngstem Urteil des Europäischen Geric[ds_preview]htshofs (EuGH) vom 28. März eine »erhebliche Verbesserung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für die Landstromversorgung von Seeschiffen. Das Gericht habe ein Argument gegen die Absenkung der EEG-Umlage für die Nutzung von Landstrom »abgeräumt«.

»Eine Begrenzung der EEG-Umlage als Instrument zur annähernden Kostenneutralität würde den Anreiz zur Landstromnutzung von Schiffen spürbar erhöhen und zugleich Wettbewerbsnachteile für die deutschen Seehäfen ausschließen. Das Beihilferecht stellt dafür kein Hindernis mehr dar«, heißt es seitens des ZDS.

Hintergrund & Urteil

Hintergrund ist den Angaben zufolge, dass der während der Liegezeiten der Seeschiffe im Hafen der für den eigenen Verbrauch notwendige Strom üblicherweise mit Hilfe von Dieselmotoren an Bord erzeugt wird, die Emissionen in den Häfen verursachen. Mit entsprechenden Einrichtungen auf den Schiffen und an Land jedoch können Schiffe im Hafen mit Strom von Land versorgt werden.

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Foto: pixabay

Jedoch besteht für die Schifffahrt wenig Anreiz, Landstrom zu nutzen, denn er ist deutlich teurer als der Bordstrom. Bei Bordstrom fallen keinerlei staatliche Konzessionsabgaben, Netzentgelte, Umlagen für Kraft-Wärme-Kopplung oder eben die EEG-Umlage an. Die Stromkosten werden ausschließlich von dem eingesetzten Schiffsbrennstoff bestimmt.

Bei der Versorgung der Schiffe mit Landstrom fallen dagegen mit Ausnahme eines reduzierten Stromsteuersatzes alle fiskalischen Belastungen an, die auch bei Stromlieferungen an Land zu zahlen sind. Den größten Kostenanteil stellt dabei die EEG-Umlage dar (derzeit 6,405 Cent / kWh). Zudem macht die EEG-Umlage einen Kostenbestandteil aus, den es bei der Landstromversorgung an Hafenstandorten in Nachbarstaaten nicht gibt.

Nach Ansicht des EuGH erfolge zwar die Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien mit dem EEG auf einer gesetzlichen Grundlage, und der mit dem EEG eingeführte Fördermechanismus führe dazu, dass die Mittel unter staatlichem Einfluss stünden. Der Staat habe aber keine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder. Das EEG verpflichte die Versorgungsunternehmen nämlich nicht dazu, die aufgrund der EEG-Umlage gezahlten Beträge auf die Endverbraucher abzuwälzen, so dass die EEG-Umlage nicht einer Abgabe gleichgestellt werde könne. Auch bei der faktisch stattfindenden Abwälzung der sich aus der Umlage ergebenden finanziellen Belastung auf den Endverbraucher habe der Staat keine Verfügungsgewalt, denn eine andere als die im EEG vorgesehene Verwendung der Gelder könne er nicht beschließen.