Foto: Jens Meier / EMO Ems Maritime Offshore
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In einem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Nicht-EU-Seeleute in deutschen Küstengewässern eine Aufenthaltserlaubnis brauchen.

Der Fall liegt bereits vier Jahre zurück: [ds_preview]Auf einem Offshore Support Vessel (OSV) unter panamaischer Flagge hatten zwei ukrainische Crew-Mitglieder, darunter der Chefingenieur, in deutschen Küstengewässern innerhalb der 12-sm-Zone bei der Errichtung eines Windparks gearbeitet, die lediglich über ein Schengen-Visum verfügten. Nach einer Kontrolle setzte die deutsche Bundespolizei eine Ausreisefrist von zwei Tagen, weil die betroffenen Seeleute ohne erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt waren.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellte jetzt fest, dass Nicht-EU-Bürger für die Arbeit in deutschen Küstengewässern zwingend »einen Aufenthaltstitel benötigen, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt«. Damit wurden frühere Gerichtsentscheidungen aufgehoben. Lediglich bei einem Transitaufenthalt (Durchreise) sei ein solcher Titel nicht nötig. Insofern ist die Handelsschifffahrt von dem Urteil nicht erfasst. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) gelte allerdings nicht für die 12-sm-Zone innerhalb der nationalen Küstengewässer, urteilte das Gericht.

In der Konsequenz bedeutet dieses Urteil in letzter Instanz auch nach Sicht von Anwälten, dass ausländische Seeleute aus Ländern außerhalb der EU ohne entsprechende »Aufenthaltstitel« faktisch von der Arbeit an deutschen Windparks ausgeschlossen sind.