Beihilferecht auf Häfen ausgeweitet

Nach einem Beschluss der Europäischen Kommission sollen die deutschen Häfen künftig in[ds_preview] die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) im Europäischen Beihilferecht einbezogen werden.

Die AGVO bestimmt nun auch für See- und Binnenhäfen, welche Infrastrukturinvestitionen in welcher Höhe die öffentliche Hand tätigen darf, ohne zuvor die EU-Kommission um Genehmigung als staatliche Beihilfe bitten zu müssen.

Die AGVO stelle jetzt klar, dass für Ausbaggerungsmaßnahmen in Seehäfen Beihilfen von bis zu 150Mio. € pro Jahr von der Notifizierung freigestellt seien. Die in den ersten Entwürfen vorgesehene Unterscheidung zwischen Erstausbaggerung und Unterhaltsbaggerung entfalle nun. Darüber hinaus habe die EU-Kommission in einem separaten, rechtlich unverbindlichen Arbeitspapier, dem sogenannten Analyseraster, klargestellt, dass die Ausbaggerung von Wasserstraßen, die durch Häfen hindurchführen, gar nicht erst als Beihilfe einzuordnen seien. Gleiches gelte für Investitionen in Autobahnen und Schienenwege, die, der Allgemeinheit zugänglich, durch Häfen hindurchführten, so der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS).

Zu ausdrücklich auch freigestellten Beihilfen zählten auch Investitionen in die Infrastruktur für Kraftstoffalternativen für Schiffe wie Landstrom und LNG, hieß es.

Nach eigenen Angaben begrüßt der ZDS die Anpassungen. Er bedauere jedoch, dass die Abgrenzung zwischen öffentlich finanzierter allgemeiner Infrastruktur und Beihilfen auch wegen unscharfer Definition weiter problematisch bleibe. Durch die neu gefasste Verordnung werde der Handlungsspielraum von Bund, Ländern und Kommunen weiterhin eingeschränkt. Dennoch werde die Freistellungsverordnung die Durchführung von Investitionsprojekten in den Häfen erleichtern, glaubt der ZDS.

Die Verordnung tritt in Kraft, sobald sie die Europäische Kommission im Amtsblatt veröffentlicht. Damit ist in den kommenden Wochen zu rechnen.