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Die gewählte Überschrift verweist auf eine Unterscheidung, die sich in den letzten 2 Jahren tief in das Bewusstsein der Menschen[ds_preview] eingeprägt hat. Die Interdependenzen zwischen den Finanzmärkten und der Realwirtschaft standen während dieses Zeitraums im Fokus der Politik. Mit einer vielleicht gewissen journalistischen Freiheit darf man den Handel mit Kommanditbeteiligungen dem Bereich der Finanzmärkte, das Betreiben eines Seehandelsschiffes als Mitunternehmer (Gesellschafter) mit allen damit verbundenen unternehmerischen Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten dem realwirtschaftlichen Betätigungsfeld zuordnen.

Das Finanzgericht Hamburg (Aktenzeichen: 2 K 179 / 08) musste sich mit dem Problem der logischen juristischen Sekunde und des unternehmerischen Engagements in dieser fiktiven Zeitspanne beschäftigen. Wie muss man sich dies vorstellen? Der Kläger des Verfahrens vor dem Finanzgericht erwarb an einem bestimmten Datum eine Kommanditbeteiligung an einer die Seeschifffahrt betreibenden GmbH & Co.KG, welche zur Tonnagegwinnermittlung optiert hatte. Die Übertragung sollte mit Wirkung zum 01.06.2005, 24.00 Uhr erfolgen. Der Kläger behielt nunmehr diese Beteiligung nicht in seinem Portfolio, sondern veräußerte diese ebenfalls mit Wirkung zum 01.06.2005, 24.00 Uhr weiter. Nun musste aber erst der Kläger Kommanditist werden, bevor er seine dann so erworbene Beteiligung weiter übertragen konnte. Da der Erwerb und die Weiterübertragung zum gleichen Zeitpunkt wirksam wurden, brauchen Juristen eine logische gedankliche Sekunde. Sie nehmen also an, dass der Ersterwerb eine fiktive gedankliche logische Sekunde vor der Weiterübertragung erfolgt sein musste. Wie gesagt, es handelt sich nur um ein gedankliches juristisches Konstrukt. Unser Kläger hatte selbstverständlich durch die Weiterveräußerung ein Mehrergebnis erzielt. Dieses sollte nunmehr von der Tonnagegewinnermittlung erfasst sein. Dem erteilte das Finanzgericht eine Absage. Der Kläger sei nicht unternehmerisch tätig geworden. Hierzu bedürfe es einer unternehmerischen Initiative. Tatsächlich sei es aber objektiv unmöglich, während nur einer logischen Sekunde im soeben beschriebenen Sinne von dem Ihm eingeräumten gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsrechten Gebrauch zu machen. Wie sollte er auch. Da er demnach nicht unternehmerisch tätig werden konnte, kommt nach Ansicht des Finanzgerichts eine steuerrechtliche Erfassung des erzielten Mehrergebnisses im Rahmen der Tonnagegewinnermittlung nicht in Betracht. Es wurde Revision eingelegt.

Klaus Voß