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Das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 12 K 160/10) musste sich mit dem Verhältnis des gewerbesteuerrechtlichen Freibetrags zum pauschal ermittelten Tonnagegewinn und der Auswirkung auf § 35 des Einkommensteuergesetzes befassen.

Paragraph 35 des Einkommensteuerge­setzes enthält bekanntlich eine Steuer-

ermäßigung, um Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Form des Abzugs[ds_preview] eines Steuerermäßigungsbetrags von der tariflichen Einkommensteuer von der Zusatzbelastung aus der Gewerbesteuer zu entlasten. Angerechnet werden kann der Betrag, der dem 3,8-Fachen des Gewerbe­steuermessbetrags entspricht. Die Gewerbesteueranrechnung kommt jedoch be­züg­lich des pauschal ermittelten Tonnagegewinns nicht in Betracht.

Im Streitfall wollte die Klägerin für Zwecke der Gewerbesteueranrechnung den maßgeblichen Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 318 € berechnen. Konkret ergab sich die in der Tabelle aufgeführte Berechnungsreihenfolge.

In der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wurde der für Zwecke der Gewerbesteueranrechnung maßgebliche Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft jedoch nicht mit 318 €, sondern lediglich mit 150 € festgestellt, da dies nach Ansicht des Finanzamts dem Verhältnis der Sonderbetriebseinnahmen (15.895 €) zum gesamten Gewerbeertrag (33.656 €) entspreche. Nur die Sonderbetriebseinnahmen kämen in Höhe der auf diese entfallende Gewerbesteuer in den Genuss einer Gewerbesteueranrechnung.

Zu entscheiden war demnach, ob der errechnete Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 318 € für die Gewerbesteueranrechnung teilweise nicht zur Verfügung steht, weil er partiell auf Gewinnen wie dem pauschal ermittelten Tonnagegewinn beruht, für den die Gewerbesteueranrechnung nicht vorgesehen ist, oder ob der Gewerbesteuermessbetrag vollständig genutzt werden kann.

Maßgeblich dafür ist, auf welchen Teil des Gewerbeertrags der gewerbesteuerrechtliche Freibetrag in Höhe von 24.500 € angewendet wird. Wird er zunächst mit der Tonnagegewinnpauschale verrechnet, dann sind in dem verbliebenen Betrag nur noch Sondervergütungen enthalten. Wird der Freibetrag dagegen gleichmäßig auf die Tonnagegewinnpauschale und die Sonderbetriebseinnahmen angewendet, dann enthält der verbleibende Betrag in Höhe von 9.100 € Bestandteile, die anteilig in Höhe der Tonnagegewinnpauschale nicht zur Gewerbesteueranrechnung berechtigen.

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Eine Kürzung des Gewerbesteuermessbetrags von 318 € auf 150 € für Zwecke der Gewerbesteueranrechnung kommt nicht in Betracht. »Insgesamt dient diese Rechtsprechung dazu, die Tarifermäßigung, soweit irgend möglich, dem Steuerpflichtigen zugutekommen zu lassen. Die aufgezeigten Lösungen folgen für Aufteilungsproblematiken, für die das Gesetz keine Entscheidungsvorgabe macht, dem Meistbegünstigungsprinzip.«

Anmerkung: Die Sache ist noch nicht ausgestanden. Der Bundesfinanzhof wird darüber zu entscheiden haben. In der Sache ist es natürlich eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung. Interessant wird auch die Frage sein, wie zu entscheiden ist, wenn der pauschal zu ermittelnde Tonnagegewinn oberhalb des Freibetrags in Höhe von 24.500 € liegt.

Autor: Klaus Voß,

Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-voss.de

Klaus Voß