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Der dritte Teil der Überblicksdarstellung von Rechtsanwalt Christian Wirtz zum Referentenentwurf des Justizministeriums befasst sich mit den verschiedenen Formen von Schiffsüberlassungsverträgen

6. Schiffsüberlassungsverträge

Die Schiffsüberlassungsverträge werden im dritten Abschnitt des fünften Buches geregelt. Hier werden einmal die Schiffsmiete – Bareboat[ds_preview] Charter – und im Gegensatz dazu die Zeitcharter geregelt. Der Unterschied zwischen den beiden genannten Vertragstypen liegt darin, dass bei der Bareboat Charter gemäß § 553 RE eine Überlassung ohne Besatzung vereinbart wird, während bei der Zeitcharter eine Überlassung auf Zeit einschließlich der zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Besatzung vereinbart wird. Beachtenswert erscheint die in den §§ 553 III und 557 III verwendete Formulierung, wonach die Regeln nur dann anwendbar sein sollen, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt zu betreiben. Der Gesetzgeber möchte durch die Verwendung dieser Formulierung klarstellen, dass es sich bei den Regeln des Seehandelsrechts um Regeln für den kaufmännischen Verkehr handelt; die Anmietung eines Hausbootes auf der Mecklenburgi­schen Seenplatte ist kein Fall der Schiffsüberlas-

­sungsverträge im Sinne des Seehandelsrechts.

Bareboat Charter

Wie bereits angesprochen, wird bei der Bareboat Charter das reine Schiff ohne Besatzung vermietet. Die entsprechende Rege­lung findet sich in § 553 RE. Sie lautet:

Schiffsmietvertrag

(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Mietzeit zu gewähren.

(2) Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Miete ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

In § 554 RE finden sich die Regelungen über die Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Erwähnung verdient hierbei insbesondere die der »Maintenance Clause« in den gängigen Charterformularen nachgebildete Formulierung des § 554 II RE, wonach der Mieter während der Mietzeit verpflichtet ist, das Schiff in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten.

Nach § 555 RE hat der Mieter für die Sicherung der Rechte des Vermieters gegenüber Dritten zu sorgen.

In § 556 RE wird die Kündigung des Bareboat-Carter-Vertrages geregelt. Nach § 556 RE kann das Mietverhältnis spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. Sofern die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres zulässig.

Zeitcharter

Während die Bareboat Charter sehr knapp geregelt ist, ist die Zeitcharter wesentlich umfassender geregelt, nämlich in den §§ 557 bis 570 RE. In § 557 RE, der Grundvorschrift, heißt es:

(1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.

(2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Gemäß § 558 RE ist das Schiff dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen. Interessant erscheint die Regelung des § 558 II RE. Hiernach wird dem Zeitcharterer ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. In den Fällen, in denen vereinbart wurde, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bereitgestellt werden soll, kann der Zeitcharterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder abzusehen ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.

Nach § 559 RE ist der Zeitcharterer in der Vertragszeit zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes verpflichtet. Der Zeitcharterer bestimmt, wie das Schiff während der Zeitcharter zu verwenden ist, § 560 I RE. Er ist für die Dauer der Zeitcharter für die Führung und sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich. Weist der Zeitcharterer den Vercharterer an, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen, so muss er diesen mit der gebotenen Sorgfalt auswählen, § 560 II RE. Hiermit soll besonderen Gefahrenlagen für das Eigentum des Vercharterers schon im Vorfeld des Charterbeginns begegnet werden. Eine Übergabe in Somalia beispielsweise wäre kaum mit den durch § 560 II RE gebotenen Sorgfaltspflichten zu vereinbaren.

Nach § 561 RE sind der Charterer und der Vercharterer verpflichtet, sich wechselseitig über alle wesentlichen, die Reise und das Schiff betreffenden Umstände zu informieren. Ein Beispiel wären etwa besondere Gefahrenlagen durch Piraterie oder Verzögerungen wegen der aktuellen Wetterlage.

§ 562 RE bestimmt, dass der Zeitcharterer die Ladung zu verladen und zu löschen hat. Er hat dabei dafür zu zu sorgen, dass durch die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht beeinträchtigt wird.

Im Gegenzug bestimmt § 563 RE, dass der Zeitvercharterer dafür zu sorgen hat, dass der Kapitän auf Weisung des Zeitcharterers für diesen die Beförderungsdokumente, Konnossemente oder Seefrachtbriefe, über die übernommenen Güter ausstellt. Der Vercharterer hat also auch während der Vertragsdauer bestimmte Pflichten gegenüber dem Charterer.

§ 564 RE regelt die Verteilung der Kosten für den Betrieb des Schiffes. So hat der Zeitvercharterer die fixen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere die Kosten der Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Versicherung des Schiffes. Im Gegenzug dazu hat der Zeitcharterer die variablen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen, ins­besondere Hafengebühren, Lotsengelder, Schlepperhilfen und Prämien für eine weitergehende Versicherung des Schiffes. Der Zeitcharterer hat ferner den für den Betrieb des Schiffes erforderlichen Treibstoff in handelsüblicher Qualität zu beschaffen.

§ 565 RE regelt die Fälligkeit der durch den Charterer zu zahlenden Fracht. Gemäß § 565 RE ist die Zeitfracht, sofern nichts anderes vereinbart wurde, halbmonatlich im Voraus zu zahlen. Diese Verpflichtung entfällt für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeitcharterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung zur Verfügung steht (off-hire). In den Fällen, in denen die vertragsgemäße Verwendung des Schiffes gemindert ist, ist die Zeitfracht um einen der Beeinträchtigung entsprechenden Betrag zu mindern.

In § 566 RE wird das dem Zeitvercharterer zustehende Pfandrecht geregelt. Nach § 566 I RE hat der Zeitvercharterer für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im Eigentum des Zeitcharterers stehen. Ferner steht dem Zeitvercharterer für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den Forderungen des Zeitcharterers aus von diesem abgeschlossenen Fracht- und Unterzeitcharterverträgen zu, die mit dem Schiff erfüllt werden. Der Schuldner kann, sobald er Kenntnis von dem Pfandrecht hat, nur noch an den Zeitvercharterer leisten. Der Schuldner der Forderung ist jedoch zur Hinterlegung berechtigt, solange ihm der Zeitcharterer das Pfandrecht nicht anzeigt, § 566 II RE.

In § 567 RE wird deutlich, dass es sich auch beim Seehandelsrecht um Sonderprivatrecht der Kaufleute handelt. § 567 RE verweist für den Fall einer Pflichtverletzung durch eine Partei des Zeitchartervertrags auf die Rechtsfolgen der allgemeinen, für Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Ausnahme soll nur gelten, sofern ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde.

§ 568 RE gibt dem Zeitvercharterer ein Zurückbehaltungsrecht. Nach dieser Vorschrift kann der Zeitvercharterer die von ihm zu erbringenden Leistungen, einschließlich der Einnahme von Ladung und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.

§ 569 RE betrifft die Kündigung aus wichtigem Grund. So kann der Vercharterer den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen, sofern der Zeitcharterer mit der Zahlung der für einen Monat geschuldeten Zeitfracht in Verzug ist. Der Zeitcharterer kann den Zeitchartervertrag mit einer Frist von drei Tagen kündigen, sofern das Schiff infolge von Mängeln oder sonstigen Umständen, die dem Risiko­bereich des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, für mehr als 14 Tage zur Durchführung von Beförderungen oder zur Erbringung sonstiger Leistungen nicht zur Verfügung steht. Hat eine Partei den Grund zu vertreten, so hat sie der anderen Partei den durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen, § 569 III RE.

Gemäß § 570 RE hat der Zeitcharterer nach Vertragsende das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wurde das Vertragsverhältnis durch eine Kündigung aus wichtigem Grund – etwa nach § 569 RE – beendet, so hat der Zeitcharterer es dort zurückzugeben, wo das Schiff sich in dem Zeitpunkt befindet, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Fortsetzung in der nächsten HANSA-Ausgabe

Christian Wirtz