Seehäfen, Hafenwirtschaft, Hafen-Silhouette
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Der zweite Entwurf zur Einbeziehung von Hä[ds_preview]fen in die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) im EU-Wettbewerbsrecht ist nach Ansicht des Zentralverbands Deutscher Seehafenbetriebe (ZDS) hochproblematisch. Der Vorschlag der EU-Kommission zum Beihilferecht trage nicht zu einer Verbesserung des Wettbewerbs unter europäischen Häfen bei.

So stelle der neue Entwurf zwar klar, dass die Kosten für Bau, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastruktur im Hafenbereich zu den beihilfefähigen Kosten zu zählen seien, was etwa die Ausbaggerung im Hafenbereich umfassen würde – die wichtige Unterhaltungsbaggerung hingegen sei davon ausgenommen, klagt der Verband.

Somit bleibe ein ganz wesentlicher Kritikpunkt unberücksichtigt: Wenn ein Hafen zur Verschlickung neige, müssten Baggerarbeiten in gewisser Regelmäßigkeit durchgeführt werden, da andernfalls Schiffe keinen Zugang mehr hätten. Ein praktikabler Unterscheidungsmaßstab zwischen Unterhaltsbaggerung und Ausbaggerung fehle.

Auch widerspreche der Entwurf der Haltung der Mitgliedsstaaten und des Europäischen Parlaments, dessen Verkehrsausschuss gerade erst am Dienstag in einer Abstimmung mit großer Mehrheit bekräftigt habe, dass Baggerung jeglicher Art keine an Nutzer gerichtete Dienstleistung darstelle.

Vorschläge zu Beihilferecht »praxisfremd«

Weiter übt der Verband Kritik der »sachfremden Befristung von Verträgen«, die allerdings flexibel gehandhabt werden soll. Die Laufzeit von Konzessionen oder Aufträgen für die Anmietung oder den Betrieb der durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte dürfe nicht länger sein als der Zeitraum, den diese voraussichtlich benötigen, um die Investitionen oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite wieder zu erwirtschaften. Parlament und Mitgliedsstaaten haben laut ZDS Befristungen von Miet- und Pachtverträgen durch die EU wiederholt abgelehnt.

»Praxisfremd« ist nach Ansicht des ZDS die Beibehaltung der Regel, dass eine durch eine Beihilfe geförderte Investition desselben Beihilfeempfängers, mit der in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition im selben Seehafen begonnen wird, als Teil einer Einzelinvestition gelte. In der Formulierung blieben der tatsächlich heranzuziehende Berechnungszeitraum oder auch der Sachzusammenhang verschiedener Investitionen völlig offen.

Nach erster Durchsicht sei der neue Vorschlag der Kommission zum Beihilferecht nicht geeignet, zu einer Verbesserung des Wettbewerbs unter europäischen Häfen oder zu deren Wettbewerbsfähigkeit beizutragen, so der Verband. Damit sei auch die Hafen-Verordnung, die in engem Zusammenhang mit dem Beihilferecht stehe und über die das Europäische Parlament noch endgültig abstimmen müsse, nicht zustimmungsfähig.