Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 13 Mio. € gegen drei Hafenschleppdienstleister und deren Verantwortliche verhängt.
Bei den Unternehmen handelt es sich laut einer Mitteilung der Bundesbehörde um Fairplay Towage, Bugsier und Petersen & Alpers (alle[ds_preview] Hamburg).
Gegen das ebenfalls an den Absprachen beteiligte Unternehmen Unterweser Reederei GmbH sowie dessen Tochtergesellschaft Lütgens & Reimers GmbH & Co. KG wurde kein Bußgeld verhängt, weil sie das Kartell gegenüber dem Bundeskartellamt aufgedeckt hatten. Gegen das Unternehmen Neue Schleppdampfschiffsreederei Louis Meyer GmbH & Co. KG, das inzwischen aus dem Markt ausgetreten ist, wurde aus Ermessensgründen kein Bußgeld verhängt. Die Ermittlungen gegen ein weiteres Unternehmen sind noch nicht abgeschlossen.
Die Hafenschlepper-Unternehmen sollen spätestens seit dem Jahr 2002 bis mindestens 2013 Umsätze und Aufträge in mehreren deutschen Häfen untereinander aufgeteilt haben. Dazu wurden auf Umsätzen basierende Quoten festgelegt, an denen sich die Unternehmen in der Folge orientierten, um sich die Aufträge gegenseitig zuzuweisen.
Die Quoten waren 2000/2001 festgelegt worden, nachdem niederländische Hafenschleppredereien ihre Tätigkeit auf der Elbe und Weser aufgenommen hatten. An der Quotenaufteilung waren sämtliche im jeweiligen Hafen bedeutende Schleppreedereien beteiligt. Da die Absprache auch niederländische Unternehmen betraf, hat das Bundeskartellamt nach eigenen Angaben in diesem Fall eng mit der niederländischen Wettbewerbsbehörde kooperiert.
Die Bußgeldhöhe bemisst sich grundsätzlich nach der Schwere und Dauer eines Kartellverstoßes. In diesem Verfahren sei neben dem geografisch kleinen Markt auch die starke Position der Marktgegenseite – insbesondere der Linienreeder – berücksichtigt worden, teilte das Bundeskartellamt mit.
Bei der Bußgeldfestsetzung sei ebenfalls berücksichtigt worden, dass auch die drei beschuldigten Unternehmen im Rahmen der sogenannten Bonusregelung mit dem Bundeskartellamt kooperiert hätten und zudem mit dem Bundeskartellamt einvernehmliche Verfahrensabschlüsse (sogenannte »Settlements«) abgeschlossen haben.
Zwei der Bußgeldbescheide sind bereits rechtskräftig. Gegen den dritten Bußgeldbescheid kann noch Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden muss.