Gastbeitrag
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Schiffe deutscher Reeder können weiter durch ausländisches Leasing finanziert werden

Gute Nachrichten für deutsche Reeder nach einem neuen Kabinettsbeschluss: Schiffe können wie bisher durch ausländische Leasingstrukturen finanziert werden.
Reeder, Ausbildung, Deutsche Flagge Mast c Selzer
© Selzer

Am 9. September des vergangenen Jahres hatte das Bundesministerium für Verkehr (BMV) einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften vorgelegt. Nach der seinerzeit geplanten Neufassung sollte es für das Führen der deutschen Bundesflagge künftig nicht mehr ausreichen, wenn der Schiffseigentümer eine EU-Zweckgesellschaft ist; vielmehr wurde zusätzlich gefordert, dass die „Anteilseigner [Anmerkung des Verfassers: der EU-Zweckgesellschaft] mehrheitlich Unionsbürger oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete Gesellschaften sind, deren vertretungsberechtigtes Organ wiederum mehrheitlich mit stimmberechtigten Unionsbürgern besetzt ist“.

Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so fehle es für das Führen der deutschen Bundesflagge nach den Erläuterungen des BMV „an einer ‚echten Verbindung‘ zwischen Eigentümer und Europäischer Union und damit letztlich zur Bundesrepublik Deutschland“.

Bei gängigen chinesischen oder japanischen Leasingstrukturen hätte die Verabschiedung des Gesetzentwurfs zur Folge gehabt, dass die finanzierten Schiffe nicht mehr unter die deutsche Tonnagesteuer gefallen wären, wenn die direkten Gesellschafter der EU-Zweckgesellschaft außerhalb der EU ansässig sind. Auch wenn durch die Einziehung einer doppelstöckigen Struktur innerhalb der EU es weiterhin möglich gewesen wäre, chinesische oder japanische Leasingstrukturen mit deutscher Tonnagebesteuerung umzusetzen, hätte die geplante Änderung des Flaggenrechts dazu geführt, dass die gängigen Leasingstrukturen an Attraktivität verlieren.

Die gute Nachricht ist nun, dass in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 10. Dezember 2025 diese Änderung nicht mehr aufgenommen ist. Dem Vernehmen nach ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich davon Abstand genommen worden, die Änderung weiterzuverfolgen. Die üblichen Leasingstrukturen können also weiterhin in gewohnter Form verwendet werden.


Ein Gastbeitrag von:
Clemens Hillmer
Clyde & Co, Hamburg

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