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1 Einführung

Die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag in bisher nicht gewohnter Klarheit formuliert, dass sie »den Weg[ds_preview] in das regenerative Zeitalter gehen will« und es insofern bei den bisherigen Zielvorgaben für den Ausbau der Erneuerbaren Energien bleibt. Für die Offshore-Windenergie bedeutet dies, dass bis zum Jahr 2030 eine installierte Leistung von 25.000 Megawatt in Nord- und Ostsee errichtet werden soll; dies würde den Bau von 5.000 Wind­ener­gie­an­lagen(WEA) der 5-MW-Klasse erfordern.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ermöglichung eines wirtschaftlichen Betriebs wurden mit der Verabschiedung des Erneuerbaren Energien-Gesetzes (EEG) vom 1. April 2000 gelegt, das die Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen. Für Strom aus Offshore-Windparks wird den Betreibern nach der letzten Novelle des Gesetzes (EEG 2009) ein festgelegter Preis in Höhe von 13 Cent je Kilowattstunde für die ersten zwölf Betriebsjahre – zuzüglich 2 Cent bei Inbetriebnahme bis 31.12.2015 – zugesichert. Keine Vergütung erhält der Betreiber nach dem EEG in den Gebieten, die nach der Flora- und Fauna-Habitat-Richt­linie (FFH-RL) oder der EU-Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) in der deutschen AWZ der EU gemeldet wurden, was ungefähr einem Gebietsumgriff von 30 % der AWZ (insgesamt ca 32.500 km2) entspricht.

2 Genehmigungsverfahren in der ausschließlichen Wirtschaftszone

Die Besonderheit der geplanten Offshore-Windparks liegt im internationalen Vergleich in der Tatsache begründet, dass aus Gründen der Forderungen des Naturschutzes und der Küstengemeinden die Projekte in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen in großer Entfernung vor der Küste, seewärts der 12-Seemeilengrenze, in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), mit relativ großen Wassertiefen von 20–50 m liegen. Für diesen Bereich der AWZ ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zuständige Genehmigungsbehörde nach der Seeanlagen-Verordnung (SeeAnlV).

Antragsteller haben einen Rechtsanspruch auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-WEA, soweit nicht einer der Versagungsgründe des § 3 SeeAnlV vorliegt. Die SeeAnlV sieht keine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Projekte vor. Die wirtschaftlichen Risiken und Potenziale abzuwägen, obliegt allein dem Antragsteller.

Die beiden seit 2001 bestehenden und im Wesentlichen in den bisherigen Verfahren geprüften Versagungsgründe sind eine »Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs« und eine »Gefährdung der Meeresumwelt« einschließlich des Vogelzugs. Bezüglich des Seeverkehrs wird u. a. geprüft, ob das Vorhaben im Bereich anerkannter oder wichtiger Schifffahrtswege i. S. des Art. 60 Abs. 7 des Seerechtsübereinkommens liegt. Zu diesen muss ein Windpark einen Puffer von zwei Seemeilen zuzüglich 500 m (Sicherheitszone, § 7 SeeAnlV) einhalten. Ferner wird bei dieser Prüfung die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls untersucht und über die Festlegung erforderlicher Sicherheitseinrichtungen des Windparks – z. B. Kennzeichnung und Befeuerung – thematisiert.

Im Rahmen der Prüfung bezüglich der Meeresumwelt wird ebenfalls der Standort der geplanten Anlagen kritisch hinterfragt; sowohl im Hinblick auf die Beeinträchtigung von schützenswerten Gebieten nach FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie, als auch auf die einzelnen maritimen Arten bezogen, wie etwa den Schweinswal. Für Projekte mit 20 WEA (oder mehr) ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) obligatorisch vorgeschrieben (§ 2a SeeAnlV). Daraus resultiert die Verpflichtung des Antragstellers, eine umfassende Umweltverträglichkeitsstudie vorzulegen, die Gegenstand der öffentlichen Auslegung und Ausgangspunkt für die Prüfung des BSH ist. Aus diesen Prüfungen resultierten 2004 im Bereich der Ostsee zwei Ablehnungen von Anträgen, da mit der Verwirklichung der Windparks die Lebensräume von geschützten Seevogelarten unvertretbar beeinträchtigt worden wären. Daneben wird aktuell auch viel Wert auf die Emissionsreduzierung von Licht und Lärm gelegt.

Seit 2008 sind auch entgegenstehende »Erfordernisse der Raumordnung« oder »sonstige überwiegende öffentliche Belange« in aktuellen Verfahren zu prüfende Versagungsgründe.

Da die Verordnung über die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Nord- und Ostsee nunmehr seit Ende 2009 in Kraft getreten ist, kann die »Raumordnungsprüfung« die dort dargestellten Rahmenbedingungen noch enger in den Fokus nehmen; die dort dargestellten Schifffahrtswege haben bereits im Vorwege sehr gute Ordnungsdienste im Sinne beider Belange – der Schifffahrt und der Windenergie – geleistet, da Antragsteller sich bereits seit Anfang 2009 auf die Routen eingestellt und ihre Planungen nach und nach angepasst hatten. Allerdings ist es nicht gelungen, die Entwicklung von Windparkflächen außerhalb von ökologischen Schutzgebieten zeitlich, räumlich oder gar mit System steuern zu können, da nach wie vor alle Anträge in jeglichem AWZ-Gebiet bearbeitet werden müssen.

Ferner wird durch den neuen Versagungsgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen auch formell nun eine Prüfung weiterer Belange und Interessen erforderlich. Eine Prüfung und Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzungen der Rohstoffsicherung (Öl / Gas, Sand /Kies), der Fischerei, der Bundeswehr, der Betreiber von Seekabel und Pipelines muss nun in den aktuellen Verfahren zumindest insoweit vorgenommen werden, als es sich um öffentliche Belange handelt. Schließlich muss die Genehmigungsbehörde im Gegensatz zu den bisherigen Verfahren auch die öffentlichen Belange des Arbeitsschutzes und der Luftverkehrssicherheit in die Prüfung einbeziehen und abschließend entscheiden.

Der Verfahrensablauf beginnt – wenig überraschend – mit einer Antragstellung. Der Antrag muss Beschreibungen über Gründe für die Standortwahl, die technische Konzeption (u. a. WEA-Klasse, Gründung(svarianten), die Projektchronologie (Vorbereitung, Bauphase, Betrieb, Rückbau) sowie eine erste Beschreibung und Bewertung der ökologischen Schutzgüter enthalten.

Die Beteiligung von Fachbehörden, Verbänden, und Öffentlichkeit wird so organisiert, dass der Antragsteller seine Erfolgsaussichten in einem gestuften Prozess rechtzeitig auf die gestellten Anforderungen ausrichten kann. Zu den Stellen, die obligatorisch beteiligt werden, zählen insbesondere die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord bzw. Nordwest, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Bundesamt für Naturschutz, Umweltbundesamt, Wehrbereichsverwaltung, Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung, von Thünen-Institut für Fischerei, die Telekom für diverse Telekommunikationsbetreiber und mehrere Behörden des betreffenden Küstenbundeslandes sowie die oberste Luftfahrtbehörde. Interessierte Verbände werden ebenfalls standardmäßig beteiligt, wozu neben den Umwelt- und Naturschutzverbänden auch der VDR, der jeweilige Fischereiverband und der DMYV gehört.

Formell teilt sich das Verfahren in eine Scoping-Phase und einen Report-Phase. Das bedeutet, dass in der vorangehenden Scoping-Phase der Antragsteller für sein Vorhaben einen Standort und ein Untersuchungsprogramm für die erforderliche UVP vorlegt und im Beteiligungsprozess zur Diskussion stellt. Am Ende dieses Schrittes weiß der Antragsteller, mit welchem anderen Interessensträger er nun diskutieren muss und welches ökologische Untersuchungsprogramm er durchzuführen hat. Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen hat das BSH unter Mitwirkung einer Expertengruppe den Standard zur Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windparks auf die Meeresumwelt in der nunmehr dritten Fassung (StUK3) herausgegeben. Es stellt die gegenwärtig thematischen und technischen Mindestanforderungen an die Untersuchungen und Überwachung in Bezug auf die Schutzgüter »Boden«, »Benthos«, Fische«, »Zug- und Rastvögel« sowie »Meeressäuger« dar.

Nach dem ersten von zwei Untersuchungsjahren legt der Antragsteller in der Regel eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) einschließlich einer Risikoanalyse zur Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Schiffskollisionen zur Prüfung vor. Damit wird das BSH dann die Report-Phase einleiten, das Vorhaben öffentlich bekannt machen, öffentlich auslegen, an die Träger öffentlicher Belange senden, um weitere Stellungnahme bitten und zu einem Erörterungstermin einladen sowie diesen durchführen.

Am Ende des Verfahrens entscheidet das BSH abschließend. Hinsichtlich der Auswirkung auf den Schiffsverkehr ist gem. § 6 SeeAnlV die Zustimmung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) erforderlich. Insgesamt erstreckt sich der Verfahrensablauf in der Regel über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren.

Neben den Verfahren für die Offshore-Windparks einschließlich der parkinternen Verkabelung sind weitere Verfahren für die Kabelanbindung zum Einspeisepunkt auf dem Festland durchzuführen, da die Genehmigungen für Offshore-Windparks keine Konzentrationswirkung haben. Das heißt, dass die einzelnen Projektgenehmigungen nicht in einer Genehmigung gebündelt werden können, wie dies z. B. bei Planfeststellungsverfahren der Fall ist.

3 Standardinhalte der Genehmigungen durch das BSH

Mit der Errichtung der Anlagen muss innerhalb von zwei bis drei Jahren nach Erhalt des Bescheids begonnen werden; ein Meilensteinplan mit verbindlich, rechtsfolgenauslösenden Eckdaten der Realisierung (u. a. die Bestellung von Windenergieanlagen), die zu diesem Datum hinführen und den der Antragsteller in das Verfahren einbringt, wird im Bescheid festgelegt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass Verzögerungen eingetreten sind, die er nicht zu vertreten hat.

Der Betrieb eines Offshore-Windparks ist auf die Dauer von 25 Jahren begrenzt, um (spätestens) nach Ablauf der technischen Lebensdauer der WEA erneut über mögliche Versagensgründe befinden zu können.

Der Genehmigungsbescheid enthält darüber hinaus eine Reihe von Auflagen, die vor Errichtung und Betrieb der Anlagen erfüllt sein müssen, da ansonsten keine Freigabe der Inbetriebnahme erfolgt. Darunter fallen Auflagen für

• einen sicheren Baubetrieb,

• eine dem Stand der Technik entsprechende Baugrunderkundung,

• die Vorlage baustatischer Unterlagen

• die Einhaltung des Stands der Technik der WEA vor ihrer Inbetriebnahme,

• die Vorlage eines Schutz- und Sicherheitskonzepts,

• die Ausrüstung zur Kennzeichnung und Befeuerung, u.a. mit einem AIS-Gerät,

• die Verwendung möglichst verträglicher Stoffe und blendfreier Anstriche,

• eine Verwendung kollisionsfreundlicher Fundamente,

• eine Schallreduzierung bzw. -minimierung während Errichtung und Betrieb der WEA,

• den Nachweis einer finanziellen Sicherung, i.d.R. einer Bankbürgschaft zur Absicherung der Rückbaukosten.

Zu diesem Zweck wird von den Betreibern u. a. eine Projektzertifizierung gefordert. Dazu hat das BSH unter Mitwirkung einer Expertengruppe einen Standard für die konstruktive Ausführung von Offshore-WEA erarbeitet, der als weiteres technisches Regelwerk im Rahmen der SeeAnlV eingeführt und vorgeschrieben (§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 SeeAnlV) wurde. Mit diesem Standard werden die Anforderungen der Genehmigungsbehörde an den Nachweis der Standsicherheit von Komponenten eines Offshore-Windparks vorgeschrieben sowie ein zeitlicher Ablaufplan eingeführt, der an die jeweiligen Projektphasen gebundene Freigaben des BSH für von einem Zertifizierer / Prüfsachverständigen geprüfte konstruktive Unterlagen vorsieht. Darunter fallen auch die vorgeschriebenen Baugrunduntersuchungen, für die das BSH einen dritten, ebenfalls unter Mitwirkung einer Expertengruppe herausgegebenen Standard zur Baugrunderkundung von Offshore-Windenergieparks herausgegeben hat. Darin sind die Anforderungen an die Vor- und Haupterkundung aus geologischer und geotechnischer Sicht formuliert.

4 Stand der Verfahren

Der erste Antrag (»Borkum West«) wurde am 8. September 1999 beim BSH gestellt und sah die Errichtung von zwölf Offshore-Windenergieanlagen in der Nordsee vor. Dieses Projekt wurde am 19. November 2001 genehmigt. Alle erforderlichen Genehmigungen zur Kabelanbindung des Offshore-Windparks »Borkum West« wurden vom BSH und den zuständigen Landesbehörden für die AWZ und das Küstenmeer bis zum 15. Dezember 2004 erteilt. Das Vorhaben hat nunmehr in 2009 unter dem Namen »alpha ventus« als Testfeld der deutschen Industrie das Markenzeichen des ersten in Deutschlands Meeresgewässern real errichteten Offshore-Windparks errungen. 2010 wird zumindest das in seinen Dimensionen und Anforderungen sehr ambitionierte Vorhaben »BARD Offshore I« in der Nordsee realisiert werden; die hierfür notwendige Kabelanbindung – Transformerstation und Stromkabel bis an die Küste und in das terrestrische Netz – wurde 2009 bereits genehmigt, und errichtet.

Daneben sind für Zwecke der Offshore- Windenergie in Nord- und Ostsee derzeit zwei private Messmasten (Amrumbank/Arkona) sowie drei staatliche Forschungs- und Messstationen (FINO I-III) genehmigt bzw. auch realisiert.

Genehmigt wurden vom BSH bis Ende 2009 25 Windparkvorhaben( 22 Nordsee/3 Ostsee). Bereits die damit ca. 1.769 genehmigten einzelnen WEA umfassen mehr als 7 Gigawatt Nennleistung, wobei von mindestens 3,6 MW je Einzelanlage ausgegangen wird. Weitere 69 Anträge werden im BSH behandelt und verwaltet, wobei der Löwenanteil die Nordsee betrifft.

Insgesamt sind mittlerweile 94 Anträge für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Windparks in der AWZ gestellt und in der laufenden Bearbeitung. Hinzu kommen noch die aktuell einkommenden Anträge auf Errichtung der Stromabführungssysteme durch den Übertragungsnetzbetreiber in der Nordsee, der zurzeit eine Konverterplattform realisiert und weitere vier beantragt hat.

Im Zuge der Genehmigungsverfahren von Offshore-Windparks hat das BSH bereits 1999 begonnen, Geodaten über sämtliche existierenden und geplanten Nutzungen und Schutzgebiete in einem Geographischen Informationssystem (GIS) zusammenzuführen und in Kartenform zu visualisieren. Das »Continental Shelf Information System«, kurz CONTIS, hat sich seitdem zur zentralen Meeresdatenbank über Nutzungs- und Schutzgebiete in Nord- und Ostsee etabliert. Seit August 2001 werden Karten zu den Themen Schifffahrt, Rohstoff- und Energiegewinnung, Landesverteidigung, Seekabel und Pipelines sowie Naturschutz kostenfrei auf der Internetseite des BSH unter http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/CONTIS-Informationssystem/index.jsp zur Verfügung gestellt. Damit können sich interessierte Dritte ständig einen aktuellen Überblick über die Entwicklung vor unseren Küsten verschaffen.

Im Weiteren hat das BSH das meeresgeologische Fachinformationssystem »Shelf Geo-Explorer« entwickelt und seit April 2008 in den Wirkbetrieb überführt. Darin werden vorhandene Karten über die Sedimentverteilung auf dem Meeresboden, Lage von Bohrungen und geophysikalischen Messprofilen gespeichert und zusammen mit den Geofachdaten aus CONTIS über das GeoSeaPortal des BSH im Internet zum Zweck einer verbesserten Planung für die Realisierung von Offshore-Vorhaben unter http://www.bsh.de/de/Meeresdaten/Geodaten/index.jsp zur Verfügung gestellt.

5 Fazit

Die Seegebiete vor unserer Küste sind entgegen der landläufigen Auffassung keine »freien Flächen«, sondern werden in zunehmendem Maße wirtschaftlich genutzt. Eine gänzlich neue Form der ausschließlichen Nutzung sind Offshore-Windparks in der deutschen AWZ, deren Planung nicht nur Konfliktpotenzial hinsichtlich konkurrierender Nutzungen und Schutzansprüchen, sondern auch Kenntnislücken über den Naturraum »Meer« offenlegten. Kenntnisse über die belebte Meeresumwelt, insbesondere Meeressäuger und Vögel, konnten in substanziellem Umfang erweitert werden. Mit der Einführung einer Raumordnung in der AWZ wurde der Gesetzgeber der Notwendigkeit einer abgestimmten Planung auf dem Meer gerecht, die wirtschaftliche Interessen und Meeresumweltschutz zusammenführt und dabei künftigen Generationen Raum für eine weitere Entwicklungen lässt. Nach wie vor nicht beantwortete Fragen müssen in einem iterativen Prozess der Installation von Windparks und der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgen, um einen verträglichen Ausbau regenerativer Energien auf dem Meer zu gewährleisten und nicht durch Fehlentwicklungen zu diskreditieren. Daneben muss ein System der Gewährleistung der erforderlichen Infrastruktur für den großmaßstäblichen Kraftwerksbau vor Deutschlands Küsten konzipiert und etabliert werden.

Verfasser:

Christian Dahlke,

Manfred Zeiler

Bundesamt für Seeschiffahrt und

Hydrographie, Hamburg


Christian Dahlke, Manfred Zeiler