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Die Parteien des Rechtsstreits vor dem Finanzgericht Bremen (Urteil vom 06.03.2008 mit dem Aktenzeichen: 1 K 25/07) stritten sich[ds_preview] darüber, ob die einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG zustehende Haftungsvergütung als eine handelsrechtliche Vorabgewinnabrede oder als Sondervergütung zu beurteilen ist. Bekanntlich sind derartige Sondervergütungen dem pauschal ermittelten Tonnagegewinn hinzuzurechnen, sind also nicht mit diesem abgegolten. Dies ist naturgemäß die Ansicht der Finanzverwaltung.

Die Kommanditgesellschaft war eine Einschiffsgesellschaft. Man hatte zur Tonnagegewinnermittlung optiert. Eine Einlage hatte die GmbH nicht geleistet. Sie war auch nicht am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG erhielt die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin die jährliche Haftungsvergütung vorab und unabhängig vom Jahresergebnis, sog. »Festver-

gütung«. Das danach verbleibende Ergebnis wurde nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages an die Kommanditisten der GmbH & Co. KG im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen verteilt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt keine Regelung dahingehend, dass im Rahmen der Handelsbilanz der Anspruch der GmbH als Aufwand verbucht werden und insoweit im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand darstellen sollte. Die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sollte den Gewinnvorab, ihre Haftungsvergütung, jedoch auch dann erhalten, wenn tatsächlich kein Gewinn erwirtschaftet worden ist.

Das Finanzgericht entschied sich dafür, dass es sich um eine Vorabgewinnabrede handele und demzufolge eine Erfassung als Sondervergütung nicht in Betracht komme. Der Umstand, dass die Haftungsvergütung auch dann zu zahlen war, wenn kein Gewinn erwirtschaftet worden war, stellt nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich ein Indiz dar, welches den endgültigen Charakter der getroffenen Vereinbarungen nicht bestimmen kann.

Für die Behandlung der Haftungsvergütung als Sondervergütung muss hinzukommen, dass sie nach der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung als Aufwand zu berücksichtigen ist. Dies ist im vorliegenden Streit nicht der Fall. »Denn nach der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag soll die Haftungsvergütung im Rahmen der Verteilung des Jahresergebnisses berücksichtigt werden, bevor das verbleibende Ergebnis auf die Kommanditisten verteilt wird. Dies schließt aus, dass die Haftungsprämie im Rahmen der handelsrechtlichen Gewinnermittlung schon als Aufwand berücksichtigt wird. … Allein aus der Tatsache, dass der Gewinnvorab im Rahmen der Gewinnverteilung von dem jeweiligen Jahresergebnis abgezogen und das verbleibende Jahresergebnis auf die Kommanditisten verteilt wird, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Haftungsprämie handelsrechtlich »quasi« als Aufwand berücksichtigt wurde. Das Gegenteil ist richtig. Das handelsrechtliche Ergebnis – und dies ist entscheidend – ist nicht um die Haftungsvergütung gemindert. Der Beigeladenen (eigene Anm.: GmbH) wird handelsrechtlich effektiv ein Gewinn zugerechnet, auch wenn dieser steuerlich infolge der Regelung des § 5a EStG von dem gemäß § 5a Abs. 1 EStG pauschal ermittelten Tonnagegewinn umfasst ist.«

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl das Niedersächsische Finanzgericht, wie in der letzten Ausgabe der HANSA beschrieben, als auch das Bremer Finanzgericht in den dargestellten Fällen die Frage der Abgrenzung zwischen Gewinnverteilungsabrede und Sondervergütung unter klar definierten, engen Grenzen prüft. Es hat sich nicht von der Buchhaltung oder sonstigen Rechenoperationen blenden lassen, sondern ist bemüht, den rechtlich zutreffenden Kern der Vereinbarungen zu erfassen.

Klaus Voß