Print Friendly, PDF & Email

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: I R 81/09) musste sich mit einer in den USA vermögensverwaltend tätigen amerikanische Personengesellschaft (= Limited Partnership) mit[ds_preview] u.a. in Deutschland ansässigen Kommanditisten beschäftigen, welche Mietüberschüsse aus in den USA belegenen, gewerblich genutzten Immobilien erzielte. Die aus der Vermietung erzielten Einnahmenüberschüsse werden verzinslich bei einem amerikanischen Kreditinstitut angelegt. Zu entscheiden war u.a., wie die Zinserträge der vermögensverwaltenden Personengesellschaft abkommensrechtlich für deutsche steuerliche Zwecke zu behandeln sind. Sie mögen sich fragen, was dies mit der Seeschifffahrt zu tun hat? Bilden wir den Fall um. Anstatt der vermögensverwaltend tätigen amerikanischen Personengesellschaft stellen wir uns eine die Seeschifffahrt im internationalen Verkehr betreibende Limited Partnership (o.ä. in irgendeinem europäischen Staat) vor. Diese Gesellschaft erzielt Reedereiüberschüsse und legt diese Überschüsse verzinslich an. Nun heißt es aber zunächst, auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zurückzukommen.

In der Regel hat derjenige Staat das Besteuerungsrecht für die Vermietungseinkünfte aus Immobilien, in dem sich die Immobilie befindet, also vorstehend die USA. Fraglich war u.a., ob die Zinserträge auch zu erfassen sind, mithin auch diese in den USA zu besteuern sind. Dies wäre aufgrund der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens nur dann der Fall, wenn es sich hierbei um Einkünfte aus der »unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens« gehandelt hätte

Ein Zusammenhang mit den Einkünften aus der Vermietung wird bejaht, die Unmittelbarkeit wird jedoch vom höchsten deutschen Steuergericht abgelehnt und ein Besteuerungsrecht Deutschlands für die Zinsen ausgemacht.

Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus:

»3. Die sich hiernach ergebende Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. (Anm.: Zinsen) und das daraus folgende ausschließliche Besteuerungsrecht Deutschlands werden, wie das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht durch Art. 6 DBA-USA 1989 a.F. gehindert. Denn nach dieser Vorschrift können zwar Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus im anderen Vertragstaat belegenem unbeweglichen Vermögen bezieht, in jenem anderen Vertragstaat besteuert werden (Art. 6 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.). Doch gilt dies nur für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung oder jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F.). Um solche Einkünfte geht es im Streitfall nicht.

Es kann unbeantwortet bleiben, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte der in Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F. enthaltenen Begriffsbestimmung unterfallen. Denn die in Rede stehenden Zinsen beruhen zwar auf der Anlage von Kapital, das aus Überschüssen aus der Vermietung in den USA belegenen Grundvermögens stammt und nach dem Vortrag der Kläger im weiteren Verlauf zur Deckung von Mietausfällen sowie zu Maßnahmen an den Mietobjekten verwendet worden ist. Sie hängen deshalb mit der Vermietung jener Objekte zusammen. Dieser Zusammenhang ist aber nur ein mittelbarer. Der unmittelbar zu den Zinseinkünften führende Vorgang ist die Überlassung des Kapitals an die Zinsschuldner. Dieser Vorgang führt aus abkommensrechtlicher Sicht zu »Zinsen« i.S. des Art. 11 DBA-USA 1989 a.F. Angesichts dessen geht diese Vorschrift unter den Gegebenheiten des Streitfalls der Anwendung des Art. 6 DBA-USA 1989 a.F. vor.«

Kehren wir zurück zum Schifffahrtsbetrieb. Nach dem sog. Schifffahrtsprinzip steht dem Staat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus dem internationalen Seeverkehr zu, in dem sich die Geschäftsleitung der Unternehmung befindet. Der OECD – Musterkommentar führt hier aus:

»Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Einkünfte aus Aktien, Obligationen, Anteilen und Forderungen), die ein Unternehmen der Seeschifffahrt … bezieht, ist jeweils die Regelung anzuwenden, die allgemein für Einkünfte dieser Art gilt, außer wenn die Kapitalanlage, die die Einkünfte hervorbringt, integraler Bestandteil des Betriebs von Schiffen … im internationalen Verkehr … ist, so dass sie als unmittelbar mit diesem Betrieb verbunden angesehen werden kann. So wäre der Absatz anwendbar auf Zinseinkünfte aus Geldmitteln, die für den Betrieb in einem Staat erforderlich sind ….

Er wäre auch nicht auf Zinseinkünfte anwendbar, die durch die kurzfristige Anlage von Gewinnen aus der örtlichen Geschäftstätigkeit entstehen, soweit die Mittel für diese Geschäftstätigkeit nicht erforderlich sind.«

Die Regelung, die allgemein für Einkünfte dieser Art – vorstehend Zinsen aus Kapitalanlage – gilt, ist wiederum der Zinsartikel, der bei in Deutschland ansässigen »Kommanditisten« das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist. Dies ist nicht der Fall, wenn diese Zinseinkünfte aus angelegten Reedereiüberschüssen einen integralen Bestandteil des Betriebs von Schiffen im internationalen Verkehr darstellen. Sollte dies bejaht werden, so handelt es sich als Folge um unmittelbare Einkünfte aus Seeschifffahrtsbetrieben und Deutschland hätte kein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zinserträge.

Folgerungen: Werden also z.B. Rückstellungen auf Bankkonten für eventuelle Schadensfälle oder Charterausfälle gebildet und lässt sich dieser Zusammenhang darstellen, so spricht vieles dafür, dass der Bundesfinanzhof sich dafür entscheiden wird, die Zinserträge nicht in Deutschland zu versteuern. Hierfür spricht ggf. auch der Wortlaut des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens. Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, die sich mit dem Schifffahrtsprinzip beschäftigen, verwenden nicht das Wort »unmittelbar«. Diese Fragen müssten aber im Einzelfall geprüft werden.

Klaus Voß