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Jeder in der Seeschifffahrt Tätige kennt sie und wird in regelmäßigen Abständen mit ihr konfrontiert: die Betriebs-prüfung oder auch Außenprüfung. Hierzu ergeht immer eine Prüfungsanordnung. Die Prüfungsanordnung grenzt den Prüfungsgegenstand mit der Folge ein, dass nur der von ihr erfasste Komplex von rechtlichen Folgen betroffen wird, die sich beispielsweise aus der Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist ergeben, aus der Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen oder aus dem Ausschluss einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Mit einer solchen Prüfungsanordnung hatte es das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 04.11.2010 mit dem Aktenzeichen 3 K 65[ds_preview]/10 zu tun. Es erging eine Prüfungsanordnung mit dem Prüfungspunkt »gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999–2003«. Explizit nicht erfasst war die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrages auf den 31.12.2001.

Die Frage war nun, ob diese Prüfungsanordnung auch die Prüfung der Feststellung des Unterschiedsbetrages erfasste. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre die Festsetzung verjährt gewesen. Die Außenprüfung hätte nicht den Ablauf der Verjährungsfrist für die Festsetzung des Unterschiedsbetrags in ihrem Ablauf gehemmt. Eine Korrektur des Unterschiedsbetrages wäre nicht mehr in Betracht gekommen. Das Finanzgericht entschied anders. Die genannte Prüfungsanordnung »gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen« umfasse auch die Prüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Unterschiedsbetrags bei der Tonnagesteuer.

Eine weitere Frage war, wem nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft die Prüfungsanordnung zuzustellen ist (die zu prüfende Personengesellschaft war infolge Verschmelzung auf eine andere Personengesellschaft (Gesamtrechtsnachfolgerin) übergegangen). Nach Ansicht des Finanzgerichts ist Adressat der Prüfungsanordnung die Gesamtrechtsnachfolgerin.

Letztendlich stellte sich dann konsequenterweise noch die Frage, wem der infolge der Änderung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Außenprüfung neue Gewinnfeststellungsbescheid zuzustellen sei und wer diesen anfechten darf. Die infolge der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide richteten sich zutreffender Weise an die Gesellschafter der vollbeendeten KG. Nur diese können sich auch gegen die darin getroffenen Feststellungen wehren.

Klaus Voß