Print Friendly, PDF & Email

Klägerin des Rechtsstreits vor dem Niedersächsischen Finanzgericht mit dem Aktenzeichen 1 K 343/06 war eine Einschiffkommanditgesellschaft mit üblichem Geschäftsgegenstand. Sie hatte ihre Geschäftstätigkeit u. a. vermittels Darlehen in fremder Währung finanziert. Streitig war, ob Unterschiedsbeträge in den Fremdwährungsverbindlichkeiten festzustellen waren. Die streitentscheidende Bestimmung lautete:

»Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb[ds_preview] von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen«.

Das Finanzgericht stellt m. E. zutreffend fest, dass Verbindlichkeiten zu den Wirtschaftsgütern im Sinne der Bestimmung zählen. Es beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und auch nach der herrschenden Meinung in der Literatur umfasst der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts »nicht nur Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern alle Güter positiver und negativer Art (Vermögenswerte und Schulden), die dem Betrieb dienen und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertungsfähig sind«. Dies gelte auch für die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen sämtliche stillen Reserven erfasst werden. Insbesondere dienen die Fremdwährungsverbindlichkeiten unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr: »Bei der Klägerin handelt es sich um eine sogenannte Einschiffgesellschaft, deren einziger Gesellschaftszweck darin besteht, das Schiff MS A zu erwerben und zu betreiben. Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören … die unmittelbar mit ihrem Einsatz zusammenhängenden Hilfsgeschäfte. Das sind alle Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Zu diesen Hilfsgeschäften gehören unter anderem die Anschaffung des Schiffes und die Beschaffung von Fremdmitteln zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffes«. Erfasst wird auch die Finanzierung der Gründungskosten und der Bauzeit. An diesem Ergebnis ändert sich nach Ansicht des Finanzgerichts auch dann nichts, wenn bei einer anderen Finanzierungsform, nämlich bei voller Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffs durch Eigenkapital der Gesellschaft und gleichzeitiger Fremdfinanzierung auf Gesellschafterebene durch Fremdwährungsdarlehen ein Unterschiedsbetrag für die Fremdwährungsdarlehen der Gesellschafter nicht festzustellen sei und die Gesellschafter insoweit benachteiligt wären.

Anmerkung: Der nichtstreitigen Bewertung für die Fremdwährungsverbindlichkeiten lag auf Seiten des Finanzamts eine Norm des allgemeinen Steuerrechts zugrunde, die eine »voraussichtlich dauernde Wertminderung« verlangte. An der Anwendbarkeit dieser Bestimmung könnte man jedoch zweifeln, wenn man davon ausgeht, dass diese Norm einen auch weiterhin nach allgemeinen Vorschriften bilanzierenden Schifffahrtsbetrieb erfordert. Dies ist zwar im Rahmen der sog. Schattenbilanzierung der Fall, jedoch ohne Gewinnauswirkung.

Verfasser:

Klaus Voß, Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-voss.de

Klaus Voß