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In einem Streit vor dem Niedersächsichen Finanzgericht (Az.: 8 K 847/08) war streitig, ob Erträge aus Festgeldanlagen neben der[ds_preview] Tonnagebesteuerung gesondert zu versteuern sind.

Es geht wie immer um eine Einschiffsgesellschaft, diesmal in der Rechtsform einer Partenreederei, welche zur Tonnagegewinn­ermittlung optiert hatte. Es gab lediglich zwei Mitreeder, die zu gleichen Teilen an der Partenreederei beteiligt waren.

Die Gesellschaft und nicht die Mitreeder verfügte seit dem Dezember 2004 über ein Termingeldkonto, welches aus Chartereinnahmen gespeist wurde und woraus in den Jahren 2004, 2005 und 2006 Zinserträge resultierten.

Im Jahresabschluss auf den 31.12.2003 waren für die Partenreederei noch Schiffshypothekendarlehen ausgewiesen, die im Jahr 2004 vollständig getilgt wurden. Weitere Bankverbindlichkeiten bestanden in den Streitjahren nicht, das Girokonto wurde im Haben geführt.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Zinserträge mangels unmittelbaren Zusammenhangs zum Betrieb des Schiffes nicht begünstigt seien, und es sich ebenfalls nicht um begünstigte Nebengeschäfte handele. Die Zinserträge seien daher insgesamt nicht begünstigt zu erfassen. Im Einspruchsbescheid führte das Finanzamt weiter aus, dass die Termingeldanlagen ausschließlich für Entnahmen der Mitreeder verwandt worden seien. Dem folgte das Niedersächsiche Finanzgericht. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Kapitalanlage durch die Mitreeder und deren Interessen veranlasst, keinesfalls aber durch den Betrieb des Schiffes: »Die Kapitalanlage erfolgte zur Überzeugung des Senats vielmehr im Interesse der Mitreeder und nicht als Liquiditätsreserve zur Abdeckung eventueller Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes.«

Die weitere Begründung ist nicht in allen Punkten überzeugend. Das Gericht führt aus: »Dies ergibt sich daraus, dass die auf dem Termingeldkonto angelegten Beträge ab dem jeweiligen Anlagezeitpunkt in einer Rückschau tatsächlich dem Schiffsbetrieb nicht zur Verfügung standen.«

Laut Sachverhalt hat aber die Gesellschaft das Kapital angelegt. Sie entschied über dessen weiteres Schicksal. Es kann als Sicherheit dienen etc. Die Geldanlagen erfolgten mit monatlicher Kündigungsfrist jeweils nur kurzfristig, die längste Anlagezeit habe 11 Monate umfasst. Mit Verkauf des Schiffs wurden sämtliche noch bestehenden Termingeldkonten aufgelöst.

Jedoch war die konkrete Ausgestaltung der Vorgänge dem Gericht ein Dorn im Auge. Die angelegten Beträge sind nach den Feststellungen des Finanzgerichts vollständig unmittelbar nach Ablauf des Anlagezeitraumes von den beiden Mitreedern entnommen worden. Demzufolge konnte dieses Kapital nach Ansicht des Gerichts als Verstärkung des Kapitals für den Betrieb des Schiffes nicht mehr genutzt werden. Richtig hieran ist, dass etwas nicht mehr im Vermögen der Gesellschaft Befindliches auch nicht mehr genutzt werden kann. Vorher konnte es jedoch genutzt werden.

Das Gericht folgert mithin weiter, dass die betriebswirtschaftliche Situation der Partenreederei mit der Situation identisch sei , die sich ergeben hätte, wenn die Mitreeder das Geld vor der Anlage auf dem Termingeldkonto entnommen hätten. Der Umstand, dass das Kapital der Gesellschaft als eigene Kreditunterlage weiterhin zur Verfügung stand, ist demnach unbedeutend.

Das Finanzgericht moniert die geschilderte Gestaltung, d.h. die Anlage des Geldes auf einem Konto der Reederei, da hiermit lediglich ein steuerlicher Vorteil für die Mitreeder beabsichtigt worden sei. Dies ergebe sich auch aus der von den Mitreedern vor Gericht vertretenen Rechtsauffassung, dass im Falle einer Entnahme und einer anschließenden Kapitalanlage auf einem Konto des jeweiligen Mitreeders die Zinserträge nicht begünstigt hätten versteuert werden müssen. Es ging den Mitreedern nur um die Erlangung steuerrechtlicher Vorteile. Die Kapitalanlage war demnach nicht durch den Schiffsbetrieb veranlasst. Gründe für eine Liquiditätsreserve sind für das Finanzgericht nicht ersichtlich:

»Bereits zum 31.12.2004 bestanden ausweislich der Bilanz lediglich geringe Verbindlichkeiten, die Schiffshypothekendarlehen waren vollständig getilgt und das laufende Konto wies regelmäßig zum 31.12. Guthaben aus. Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zusammenstellung der Kontenbewegungen wird zudem ersichtlich, dass die angelegten Beträge für die Gesellschaft nicht erforderlich waren, denn in kurzer Zeit nach Entnahme der Beträge sind der Gesellschaft erhebliche Zahlungseingänge zugeflossen. Hinsichtlich der Beträge im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellungen aus der Buchführung für 2004, 2005 und 2006. Hinzu kommt, dass die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes bestehenden Risiken durch Abschluss verschiedener Versicherungen im Wesentlichen abgedeckt waren, denn ausweislich des Jahresabschlusses bestand umfangreicher Versicherungsschutz. Die Klägerin hat insoweit nicht vorgetragen, noch ist dies aus den Akten ersichtlich, dass im konkreten Fall der Versicherungsschutz tatsächlich nicht ausgereicht hätte, sondern nur auf andere Schiffe verwiesen. Dies kann jedoch für die hier vorliegende Klage nicht berücksichtigt werden.«

Zusammenfassend lässt diese Entscheidung viele Frage offen. Was ist, wenn es nicht zu der dargestellten zeitlichen Entnahme gekommen wäre. Wie verhält sich die Bestimmung, dass Nebengeschäfte eigentlich begünstigt erfasst werden zum Zweck der damaligen Einführung dieser Vorschrift. Welche Finanzierungmöglichkeiten stehen zur Verfügung. Gibt es noch back-to-back Finanzierungen. Wie konkret muss ein Finanzierungsrisiko bevorstehen, zumal der Finanzierungsbedarf sich häufig erst dann stellt, wenn sprichwörtlich das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Eng auszulegen sind die streitigen Bestimmungen wohl nicht, maßgebend dürfte der Subventionszweck sein. Dass der Versicherungsschutz nicht umfassend ist, dürfte bekannt sein. Vieles muss erst bezahlt werden, bevor der Versicherer zahlt. Die Revision wurde zugelassen, aber soweit ersichtlich nicht eingelegt.

Klaus Voß