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Die steuerliche Schlechterstellung von Personengesellschaften endet voraussichtlich ab Januar 2012. Der Umfang der Schifffahrtseinkünfte wird ausgeweitet. Bei anderen Einnahmen droht eine Verschlechterung.

Das insbesondere von der Reederschaft lange erwartete neue Doppelbe­steu­e­rungsabkommen zwischen der Bundes­re­publik Deutschland und der[ds_preview] Republik Zypern (kurz DBA Zypern) ist Ende Februar dieses Jahres von Vertretern beider Staaten unterzeichnet worden. Zum Inkrafttreten bedarf es noch seiner Ratifizierung; dem Vernehmen nach ist das Gesetzgebungsverfahren bereits eingeleitet, so dass davon auszugehen ist, dass das neue Abkommen am 1. Januar 2012 in Kraft treten wird. Der nachfolgende Beitrag soll insbesondere die für die Seeschifffahrt bedeutsamen Än­de­rungen des neuen DBA Zypern beleuch­ten.

Das derzeit gültige »alte« DBA Zypern enthält aus der Sicht der Schifffahrt insbesondere zwei Besonderheiten: einerseits die erhebliche Schlechterstellung bei Verwendung von Personengesellschaften (Artikel 8 Abs. 3) und andererseits die Anrechnung fiktiver Quellensteuer von 15 %, die die deutsche Steuerbelastung natürlicher Personen bei Dividenden aus Zypern auf 10 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) reduziert. Beide Regelungen sollen mit Beginn des kommenden Jahres wegfallen. Den betroffenen Unternehmen verbleibt somit noch ein gutes halbes Jahr, ggf. entsprechende Anpassungen in der Rechtsform ihrer Zypernaktivitäten vorzunehmen und vom sog. notional Tax Credit bei der Liquiditäts- und Steuerplanung Gebrauch zu machen.

Schlechterstellung von Personengesellschaften fällt weg

Die wohl wichtigste Verbesserung gegenüber dem alten Abkommen besteht darin, dass die Schlechterstellung von Personengesellschaften beseitigt wird. Die aktuell noch gültige Fassung des DBA Zypern unterbindet faktisch die Verwendung von Personengesellschaften in Zypern, indem sie das Besteuerungsrecht Deutschland immer dann zuweist, wenn an einer zypriotischen Personengesellschaft Nicht-Zyprioten (z. B. Deutsche) zu mehr als 25 % beteiligt sind. Die Folge ist, dass die Gewinne aus Zypern in Deutschland »normal« zu versteuern sind – die Anwendung der »Tonnagesteuer« ist insoweit ausgeschlossen. Deshalb haben zahlreiche deutschbeherrschte zypriotische Schiffsgesellschaften die Rechtsform der Kapitalgesellschaft (»Limited«) gewählt. Damit hat zwar regelmäßig Zypern das Besteuerungsrecht für die Gewinne, die Ausschüttungen der Gewinne an die deutschen Gesellschafter lösen aber eine (weitere) Steuerbelastung in Deutschland aus.

Mit dem neuen DBA Zypern wird die Diskriminierung der Personengesellschaft beseitigt. Künftig kann somit für zypriotische Schiffsgesellschaften die Rechtsform der Personengesellschaft gewählt werden, ohne dass damit automatisch ein deutsches Besteuerungsrecht verbunden ist. Im Ergebnis können damit die in Zypern im Wesentlichen steuerbefreiten Schifffahrtseinkünfte ohne Ausschüttung im Wege der Entnahme an den deutschen Gesellschafter durchgeleitet werden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch negativ hervorzuheben, dass das Protokoll zum neuen DBA Zypern ohne ersichtliche Veranlassung eine neue Definition des Orts der Geschäftsleitung enthält. Weil der Geschäftsleitungsstaat das Besteuerungsrecht für die Schifffahrtseinkünfte hat, ist die Definition des Orts der Geschäftsleitung von entscheidender Bedeutung. Bisher war für den Ort der Geschäftsleitung unstreitig das sogenannte Tagesgeschäft maßgebend, bei Ein-Schiffgesellschaften also regelmäßig die Bereederung. Die Definition des Orts der Geschäftsleitung im Protokoll zum neuen DBA Zypern ist dagegen kryptisch, unverständlich und könnte Anlass dazu geben, den Ort der Geschäftsleitung dahingehend zu bestimmen, dass der Ort maßgebend sein soll, an dem die grundlegenden und strategischen Entscheidungen für die Gesellschaft getroffen werden. Wenn hiermit die Gesellschafterebene gemeint sein soll, würde in vielen Fällen künftig nicht mehr Zypern, sondern Deutschland das Besteuerungsrecht zustehen. Die Denkschrift zum neuen DBA Zypern soll diesbezüglich keine Hinweise enthalten. Insoweit bleibt daher zunächst abzuwarten, wie die Finanzverwaltung zukünftig mit dieser Frage umgehen wird.

Wegfall der fiktiven Quellensteuer

Negativ ist außerdem, dass die Anrechnung fiktiver Quellensteuer (Tax Credit) von 15 % – bezogen auf die Bruttodividende – mit Inkrafttreten des neuen Abkommens entfällt. In zahlreichen Fällen wird damit die Steuerbelastung beim deutschen Anteilseigner von 10 % auf 25 % (jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) steigen. Es ist also ggf. darauf zu achten, das Jahr 2011 für Ausschüttungen zu nutzen, um die aller Voraussicht nach am 31.12.2011 auslaufende Steuervergünstigung noch in Anspruch nehmen zu können.

Das neue DBA Zypern erweitert zudem den Anwendungsbereich des Schifffahrtsartikels: Künftig werden auch Einkünfte aus Bareboat-Charterverträgen, aus der Nutzung und Vermietung von Containern sowie aus Bereederung (Personalmanagement, technisches und operatives Ma­nage-

ment etc.) als Schifffahrtseinkünfte im Sinne des Artikels 8 DBA Zypern eingestuft. In Zukunft hat somit auch für diese Einkünfte der Staat das alleinige Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Seeleute mit deutschem Wohnsitz bzw. unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland, die bei einem zypriotischen Arbeitgeber (Crewing-Unternehmen) beschäftigt sind, versteuern ihre Heuer nach dem neuen Abkommen in Zypern, nicht mehr in Deutschland. Insoweit sind vom neuen DBA auch Seeleute (positiv) betroffen.

Wegfall der Freistellungsmethode

Eine deutliche Verschlechterung ergibt sich für Gewinne, die nicht unter den Schifffahrtsartikel fallen, z. B. aus gewerblichen Unternehmen außerhalb der Schifffahrt, aus Vermietung sowie für Arbeitseinkünfte für Tätigkeiten außerhalb der Schifffahrt. Bisher stellt Deutschland entsprechende Einkünfte aus Zypern (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei, d. h. in Deutschland werden die Einkünfte allein bei der Bemessung des Steuertarifs berücksichtigt (sogenannte Freistellungsmethode).

Das neue DBA sieht für die genannten Einkünfte eine Abkehr von der Freistellungsmethode hin zur sogenannten Anrechnungsmethode vor. Bei der Anrechnungsmethode besteuert Deutschland die ausländischen Einkünfte wie deutsche Einkünfte, rechnet aber die im Ausland auf die Einkünfte gezahlte Steuer an. Infolgedessen werden die Einkünfte auf das deutsche Steuerniveau heraufgeschleust, womit ein signifikanter Anstieg der Steuerbelastung verbunden sein kann. Für Schifffahrts­einkünfte ist dieser Paradigmenwechsel ohne Bedeutung.

Einführung einer sogenannten »großen Informationsklausel«

Mit dem neuen DBA wird eine in der deutschen Abkommenspraxis mittlerweile übliche sogenannte »große Informationsklausel« eingeführt. Danach sind beide Staaten verpflichtet, steuerliche Auskünfte über in Deutschland bzw. Zypern ansässige Personen zu geben.

Wie gezeigt wurde, beinhaltet das neue DBA Zypern außergewöhnlich bedeutsame Änderungen gegenüber dem Status Quo – positiv wie negativ. Für Deutsche, die in Zypern aktiv sind, ist eine intensive Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen geboten, um zeitgerecht auf die veränderten Rahmenbedingungen zu reagieren. Entsprechende Maßnahmen sollten aus steuerlicher Sicht möglichst bis zum geplanten Inkrafttreten des neuen DBA am 1.1.2012 abgeschlossen sein.

Autor:

Thomas Rauert

WP/StB/Fachberater IStR

PKF Fasselt Schlage

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E-Mail: thomas.rauert@pkf-fasselt.de

Thomas Rauert