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Der Bundesfinanzhof (Az. IV R 42/10) musste sich wiederholt mit der Frage beschäftigen, ob die Auflösung des Unterschiedsbetrags neben[ds_preview] der privile­gierten Tonnagegewinnermittlung steuerrechtlich begünstigt werden kann.

Wir haben einen Kommanditisten, für den ein anteiliger Unterschiedsbetrag festgestellt wurde und der nunmehr seinen Kommanditanteil veräußert. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der beim Übergang zur Tonnagegewinn­ermittlung festgestellte Unterschiedsbetrag dem Gewinn u.a. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils hinzuzurechnen.

Bereits früher hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden nur dann Teil eines begünstigten Betriebsaufgabegewinns sind, wenn sie »im Rahmen der Aufgabe des Betriebs« anfallen. Hieraus hat der Bundesfinanzhof geschlossen, dass es sich bei Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnen um eine Gewinnrealisierung handeln muss, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht, und dass insoweit ein zeitlicher Zusammenhang nicht genügt. Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags steht indes in sachlichem Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Bestandsvergleich zur Tonnagegewinnermittlung. Dieser Wechsel der Gewinnermittlungsart liegt gegebenenfalls Jahre zurück. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist nur dieser Wechsel der Gewinn­ermittlungsart (die Wahl des Übergangs zur Tonnagegewinnermittlung) der Grund für die Aufdeckung der stillen Reserven; entsprechend wird der Unterschiedsbetrag für diesen Zeitpunkt ermittelt und festgestellt. An dieser Beurteilung hält der Bundesfinanzhof fest. Somit ist nunmehr endgültig entschieden, dass der Unterschiedsbetrag nicht begünstigt versteuert wird.
Klaus Voß