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Unternehmen mit Status als Zugelassener Wirtschafts-beteiligter (AEO) haben Wettbewerbsvorteile. Ein moder-nisierter Zollkodex könnte die Anforderungen an den AEO-Status bald höher setzen, deshalb sollten Anträge jetzt gestellt werden.

Bis Ende 2011 müssen importierende und exportierende Unternehmen so­wie die jeweiligen beauftragten Dienstleister die Voraussetzungen für bereits bewilligte Vereinfachungen[ds_preview] bei der Ein- und Ausfuhr (vereinfachte Anmeldeverfahren, Anschrei­beverfahren) neu nachweisen. Dies betrifft beispielsweise den Lagerhalter über den Spediteur, den Reeder bis hin zum Zoll­agenten. Zu diesem Zweck wurden bzw. werden die Unternehmen vom Zoll schriftlich zur Beantwortung eines Fragebogens aufgefordert. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, muss es mit dem Widerruf der Vereinfachung rechnen, der zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könnte.

Die Beantwortung des Fragebogens sollte zum Anlass genommen werden, um gleichzeitig einen AEO-Antrag zu stellen. Denn inhaltlich gleicht dieser Fragebogen den Fragen, die bei der Beantwortung zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO = Authorised Economic Operator) gestellt werden.

Unternehmen, die in der EU ansässig sind und zollrelevante Tätigkeiten ausüben, können sich vom Zoll zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zertifizieren lassen. Dem Inhaber eines AEO-Zertifikates stehen zahlreiche zollrechtliche und sicherheitsrelevante Vereinfachungen offen. Dies gilt nicht nur für die EU, sondern auch für eine wachsende Zahl außereuropäischer Länder, mit denen Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen AEO geschlossen wurden.

Der Status des AEO ist in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Das AEO-Bewilligungsverfahren sollte gut vorbereitet werden und vollzieht sich im Wesentlichen in den folgenden fünf Schritten:

1. Auswahl des Zertifikates

Zunächst einmal ist zu entscheiden, welches der drei AEO-Zertifikate für das Unternehmen am sinnvollsten ist:

• AEO-C (Zollrechtliche Vereinfachung),

• AEO-S (Sicherheit) oder

• AEO-F (Zollrechtliche Vereinfachung und Sicherheit).

Die Zertifikate unterscheiden sich in ihren Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vergünstigungen. Anhand von betriebswirtschaftlichen, marktrelevanten und unternehmensstrategischen Faktoren sollte geprüft werden, welche Variante dem Unternehmen die meisten Vorteile bringt.

2. Prüfung der Antragsfähigkeit

Steht fest, für welches Zertifikat der Antrag gestellt werden soll, ist die Antragsfähigkeit anhand eines Zollfragebogens zur Selbstbewertung zu prüfen. Der Fragebogen bildet den Anforderungskatalog für die AEO-Bewilligung. Mit Hilfe des Fragebogens ist es dem Unternehmer möglich zu analysieren, ob der vorhandene Organisationsstand den Anforderungen der Zollbehörde entspricht. Der AEO-Status hat im Wesentlichen folgende Anforderungen:

• Einhaltung der Zollvorschriften,

• Nachweis einer adäquaten Buchhaltung und Dokumentation von Beförderungsunterlagen,

• Ermöglichung angemessener Zollkon­trollen sowie

• Nachweis angemessener Kontrollstrukturen und Sicherheitsstandards.

3. Nachbesserung vor Antragsstellung

Kommt die Selbstbewertung anhand des behördlichen Fragebogens zu dem Ergebnis, dass bestimmte Anforderungen der Zollbehörde nicht erfüllt werden, müssen geeignete Nachbesserungsmaßnahmen geplant und durchgeführt werden. Als Nachweis für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen für den Status eines AEO können Zertifikate (z.B. Wirtschaftsprüfungsberichte), welche die erforderlichen Kriterien abdecken, ergänzend dem Antrag beigefügt werden. Die Zollbehörden ziehen diese dann bei der Entscheidung über den AEO-Status heran.

4. Antragstellung

Liegen die Antragsvoraussetzungen vor, ist der Fragenkatalog nebst entsprechenden Anlagen zusammen mit dem Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikates beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Dies sollte nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen. Zudem ist es ratsam, eine Veröffentlichung auf der Homepage der EU-Kommission zu beantragen. Damit kann der Unternehmer weltweit für sein Unternehmen und die AEO-Zertifizierung werben.

5. Statussicherung und Statusschutz

Die Geltungsdauer des AEO-Zertifikates ist nicht befristet. Die Zollbehörde überprüft turnusmäßig, ob die Bewilligungsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt sind. Eine Verletzung dieser Pflichten gefährdet die persönliche Zuverlässigkeit und damit den Bestand des Zertifikates. Schlimmstenfalls könnte die Zollbehörde den Status des AEO aussetzen bzw. das AEO-Zertifikat widerrufen. Aus diesem Grund ist es wichtig, durch ständige Kontrolle den Status zu pflegen und zu bewahren.

Daneben muss jedes Unternehmen einen Zollbeauftragten aus den eigenen Reihen bestellen. Dieser ist verpflichtet, die zuständige Behörde über alle Umstände, die den Status berühren könnten, zu informieren (»Whistleblower-Prinzip«). Kommt der Zollbeauftragte seinen Aufgaben nicht pflichtgemäß nach, können Strafen oder Bußgelder gegen ihn erhoben werden.

Fazit

Zum Jahresende ergibt sich ein unmittelbarer Handlungsbedarf, der die Beantragung des AEO-Status fast unausweichlich macht. Dieser Antrag ist aber auch aus einem anderen Grund zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll. Mit dem modernisierten Zollkodex (voraussichtlich ab 2013) werden die Anforderungen an die Bewilligungen des AEO höher gesetzt als sie es heute sind. Deshalb sollten die bisherigen – noch niedriger gesteckten Anforderungen – genutzt werden, solange es möglich ist.

Autoren:

Andreas Hlawaty

Fides Treuhand GmbH & Co. KG

a.hlawaty@fides-treuhand.de

www.fides-treuhand.de

Tim Kohnen

Fides IT Consultants GmbH

t.kohnen@fides-it-consultants.de

www.fides-it-consultants.de

Andreas Hlawaty, Tim Kohnen