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Begünstigt von der Tonnagegewinnermittlung ist bekanntlich nur der Transport

Auf der koreanischen Werft DSME wurde Mitte September 2011 das erste der beiden Offshore-Installationsschiffe für RWE Innogy feierlich getauft[ds_preview]. Unter dem Namen »Friedrich Ernestine« wird das Schiff das Windkraftwerk »Gwynt y Môr« (576 MW) vor der walisischen Küste errichten. Mit den Installationsschiffen ist es möglich, bis zu vier der größten Offshore-Windturbinen samt Fundamente zu transportieren und aufzustellen. Satellitengesteuert können diese Schiffe zentimetergenau für die Bauarbeiten auf See fixiert werden und in Wassertiefen von über 40 m ar­beiten. Dafür verfügt es über ausfahrbare Stahlbeine, die auf dem Meeresboden für einen sicheren Stand sorgen. Zudem besitzt es einen Kran mit 1.000 t Hebekraft. Auf diese Weise verwandelt sich das Schiff auf der Baustelle in eine Hubinsel, von der aus Fundamente gesetzt und Windkraftanlagen installiert werden können.

Die Frage ist nunmehr aus steuerrechtlicher Sicht, ob es die Möglichkeit gibt, dass diese Schiffe zur Tonnagegewinnermittlung optieren können. Die Stichworte lauten Transport und Errichtung. Begünstigt von der Tonnagegewinnermittlung ist bekanntlich nur der Transport. Das Einkommen­steuergesetz gibt zur Lösung des Problems nur wenig Hinweise. Hiernach kann anstelle der regulären Gewinnermittlung (bilanzielle Gewinnermittlung) bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb (Gütertransport) von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, begünstigt werden. Soweit der Betrieb dieser Offshore-

Installationsschiffe auf den Betrieb von Handelsschiffen entfällt (Transport), ist demnach eine Option zur Tonnagegewinnermittlung vom Wortlaut des Gesetzes an sich möglich, soweit dies nicht der Fall ist (Errichtung), verbleibt es bei der regulären Gewinnermittlung. Nach der Rechtssprechung muss die Beförderung von Personen und Gütern jedoch Hauptzweck sein. Die Tatbestandsvoraussetzung wird nicht von Schiffen erfüllt, die zwar im inländischen Schiffsregister eingetragen sind, mit denen aber von einem ausländischen Hafen aus z. B. Chemikalien (Abfallstoffe) auf die offene See transportiert werden, um sie dort zu verbrennen (BFH v. 28.3.1984-I S 17/83, BStBl. II 1984, 566 zu § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, Stichwort: Transport und Verbrennung mit Hauptzweck Verbrennung). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Erfordernis des überwiegenden Einsatzes zum Zweck der Beförderung.

Stellungnahme: Letztlich ist die Frage im Ergebnis schwer zu beantworten. Lässt sich überhaupt bei diesen Offshore-Installationsschiffen ein eindeutiger Hauptzweck ausmachen, dem sich alles unterzuordnen hat, oder müssen für diesen Fall Transport und Errichtung als selbständig gewichtig betrachtet werden? Ist gar die Errichtung eine Art »Löschung«? Letztendlich dürfte vor dem Hintergrund der Energiewende der Gesetzgeber gefordert sein, wenn eventuelle Erörterungen mit der Finanzverwaltung nicht zielführend sind. Er sollte aber schnell reagieren. Eine Möglichkeit wäre die Erfassung in der Gleichstellungsklausel in § 5a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes.

Klaus Voß