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In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof war streitig, ob bei Tätigkeiten an Bord eines Schiffs die sogenannte Dreimonatsfrist zur Anwendung kommt.

Ein Kapitän war auf der Grundlage eines Heuervertrags bei einer Einschiffgesellschaft (Arbeitgeber, Reederei) beschäf­tigt. Er war im Streitjahr in[ds_preview] dieser Funktion auf dem unter deutscher Flagge fahrenden Motorschiff »HM«, das in der Hochsee­fischerei eingesetzt wird, tätig und fuhr auf diese Weise an 184 Tagen ohne Anlaufen des Heimathafens zur See.

Als Besonderheit der Fischfangschifffahrt stellte die Vorinstanz heraus, dass nicht diverse Stück- oder Massengüter von einem Hafen zu anderen Häfen transportiert werden, sondern dass das Schiff leer auf See fährt, dort – und nicht in einem Hafen – die Ware so lange »aufnimmt«, bis die Schiffskapazität erschöpft ist, und dann in einen Hafen zurückfährt, wo die Ladung komplett gelöscht wird. Insoweit ist nach Ansicht der Vorinstanz der Fischfang eher

mit konkreten Charterfahrten, wie etwa im Falle von Öltankern, vergleichbar. Damit ende die Reise jeweils dann, wenn das Schiff wieder einen Hafen anläuft.

Zwischen dem Kapitän und dem Finanzamt war streitig, in welcher Höhe ein so­genannter Verpflegungsmehraufwand für diese Zeit geltend gemacht werden konnte.Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt 24 Stunden abwesend ist, ein pauschalierter Betrag – im Inland beispielsweise 24 € – abzuziehen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Seeleute nur für die ersten drei Monate an Bord eines Schiffes Mehraufwendungen für die Verpflegung in Abzug bringen können. Die jeweilige Auswärts­tätigkeit finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen des Schiffs ihr Ende. Laufe das Schiff zu einer neuen Reise aus, beginne der Dreimonatszeitraum von neuem. Diese Voraussetzungen hätten beim Kläger aber nicht vor­gelegen. Das Hochseeschiff habe seinen Heimathafen im Streitjahr nicht angelaufen. Für diese Ansicht konnte das Finanzamt sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beziehen. Hiernach findet die gleichbleibende, nämliche Auswärts­tätigkeit bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Läuft das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen erneut.

Im Streitfall hätte dies zur Folge gehabt, dass der Seemann nur für die ersten drei Monate den Verpflegungsaufwand hätte geltend machen können, da der Heimat­hafen während des streitigen Zeitraums nicht angelaufen wurde. Die Beschränkung auf drei Monate ist jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen für längerfristige vorübergehende Tätigkeiten »an derselben Tätigkeitsstätte« vorgesehen.

Die Dreimonatsfrist kommt nach nunmehriger, geänderter Ansicht des Bundesfinanzhofs bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt wird, nicht zur Anwendung (Aktenzeichen: VI R 66/10). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwand nur bei einer längerfristigen vo­rübergehenden Tätigkeit »an derselben Tätigkeitsstätte« auf die ersten drei Monate beschränkt.

Übe aber ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug oder einem Schiff eine Fahrtätigkeit aus, so handele es sich dabei nicht um eine auswärtige Tätigkeitsstätte. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Gesetz zwischen »Tätigkeitsstätte« und »Fahrzeug« unterscheide. Im Übrigen setze eine Tätigkeitsstätte eine in der Regel ortsfeste Einrichtung voraus. Dies sei bei der Tätigkeit auf einem Schiff nicht der Fall. Danach ist der Kläger zeitlich unbegrenzt grundsätzlich zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung berechtigt.
Klaus Voß