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Sondervergütungen, insbesondere die als solche vereinbarte Befrachtungskommission, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem pauschal ermittelten Tonnagegewinn hinzuzurechnen

In einer Entscheidung des Bundesfinanz­hofs (Az. IV B 7/11) ging es kürzlich um die Frage, ob ein Befrachter[ds_preview] in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft die Tonnagegewinnermittlung trotz Vereinbarung einer Sondervergütung in Anspruch nehmen kann.

Bekanntlich sind Sondervergütungen dem Tonnagegewinn hinzuzurechnen. Die einschlägige Vorschrift betrifft die Gewinn­ermittlung von steuerrechtlichen Mitunternehmerschaften. Diese Vorschrift regelt, dass bei solchen Gesellschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt, der pauschal ermittelte Gewinn den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist und Sondervergütungen hinzuzurechnen sind. Dieser Wortlaut der Bestimmung bietet nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung. Insbesondere komme eine Reduzierung auf Missbrauchsfälle nicht in Betracht. Auf die Frage, ob es sich bei der bezahlten Befrachtungskommis­sion um ein Haupt- bzw. Nebengeschäft handelt, kommt es in den Fällen nicht an, in denen eindeutig eine Sondervergütung vereinbart wurde. Insgesamt liegt die Hinzurechnung der Sondervergütungen innerhalb des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums. Er kann die Reichweite der streitigen Steuerbegünstigung bestimmen.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der vorliegenden Entscheidung klar und eindeutig dazu positioniert, dass vereinbarte Sondervergütungen den Tonnagegewinnen hinzuzurechnen sind. Eine tätigkeitsbezogene, die Befrachtungskommission erfassende einengende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen kommt nicht in Betracht. Dies ist umso bedauerlicher, als die Finanzverwaltung die Befrachtungstätigkeit als solche als Teilaspekt der Bereedereung betrachtet.

Da sich die Entscheidung des Bundes­finanzhofs thematisch mit der Befrachtungskommission beschäftigte, kann darüber spekuliert werden, ob die Entscheidung auch für die anderen Teilaspekte der Bereederung Geltung beansprucht. Es bleibt somit nichts anderes übrig, als einen sogenannten Vorabgewinn zu vereinbaren. Dies führt zwar in der Insolvenz gegebenenfalls zum Verlust der Kommanditeinlage mit allen bereits bekannten Schwierigkeiten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die darüber hinaus gehend zu zahlenden Entgelte für eine konkret zu benennende Tätigkeit insolvenzfest auszubedingen.

Klaus Voß