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Der Untervertrieb muss bei einer lediglich zum Emissionshaus bestehenden Vertragsbeziehung die aus seiner Vermittlung von Fondsanteilen erwirtschafteten Provisionen in seine Einzelunternehmung versteuern

Bereits Anfang des vergangenen Jahres wurde an dieser Stelle (HANSA 1/2011, S. 74) die in der Überschrift angesprochene steuerrechtliche[ds_preview] Problematik erörtert. Ausgangspunkt war eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, bei der es um Provisionszahlungen für die Vermittlung von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften ging.

Ein Vermittler erhielt Eigenprovisionen und Fremdprovisionen von einem zwischen der Schiffsgesellschaft und dem Vermittler zwischengeschalteten Emissionshaus. Waren nunmehr diese Zahlungen als Betriebseinnahmen im Einzelunternehmen des Vermittlers, als Sonderbetriebseinnahmen auf Ebene der Schifffahrtsgesellschaft oder als Anschaffungskosten auf die jeweilige Beteiligung zu erfassen? Das Finanzgericht betrachtete die Provisionszahlungen als Betriebseinnahmen der Einzelunternehmung des unter Vertrieb tätigen Anlagevermittlers. Der Bundesfinanzhof wies nunmehr die hiergegen gerichtete Revision zurück (Az.: X R 24/10).

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgericht, dass sowohl die Eigenprovisionen als auch die Fremdprovisionen in der Einzelunternehmung des Vermittlers zu erfassen sind. Beide Provisionstypen gehören nicht zu den Sonderbetriebseinnahmen der Schiffsfondsgesellschaften. Die Eigenprovisionen mindern auch nicht die Anschaffungskosten des jeweiligen »KG-Anteils« bzw. die darin verkörperten anteiligen Anschaffungskosten der von der Schiffsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung darf nicht als betriebswirtschaftlicher Lehrsatz aufgefasst werden. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist auch in derartigen Dreiecksfällen immer der Einzelfall zu betrachten. Hierbei kann die besprochene Entscheidung als »Messlatte« dienen. Die Abgrenzung im Einzelfall bzw. der Vergleich mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte im Regelfall mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Gleichzeitig ermöglicht die vorstehende Entscheidung einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

Klaus Voß