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Ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Fall eines Streits um die Berichtspflicht eines Lotsen in einem Seeunfall macht deutlich, dass die Selbstbelastungsfreiheit im Seelotsgesetz nicht gilt.
Das Recht, nicht auszusagen, ist ein Kernstück des von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Menschenrechtskonvention[ds_preview] / MRK) (1 Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950.) garantierten fairen Verfahrens. Dies lässt sich auch auf das deutsche Rechts­staatsprinzip mit Grundsatz des fairen Verfahrens unter Beachtung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützen (2 Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 51. Auflage, StPO Einl., Rn. 18 m.w.N.).

Dieses zulässige Schweigen als Teil der Selbstbelas­tungsfreiheit ist aber im Verfahren nach dem Gesetz über das Seelots­wesen (Seelotsgesetz / SeeLG) nicht erlaubt, wenn ein Seelotse aufgefordert wird, seinen Berichtspflichten nachzukommen, auch wenn gleichzeitig ein Strafverfahren gegen ihn wegen des Verdachts der Gefährdung des Schiffsverkehrs eingeleitet wurde und noch andauert.

Der Eingriff in die Selbstbelastungsfreiheit ist nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungs­gerichts in Lüneburg verfassungsgerichtlich gerechtfertigt (Az. 8 ME 49/12). Können die Unterlagen mit den abgegebenen Erklärungen aus diesem Verwaltungsverfahren über Beschlagnahme in das Strafverfahren Eingang finden und »unter Zwang« abgegebene Er­klärungen verwertet werden, obwohl man deswegen lieber geschwiegen hätte? Ob diese Sorge berechtigt ist, hat das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 besonders ausführlich behandelt.

Vor Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Hand, heißt es gern. Ähnlich muss ein Seelotse gedacht haben, als er 2012 einen Antrag beim Verwaltungs­gericht Oldenburg (Vorgehend VG Oldenburg, Beschluss vom 1. März 2012, Az. 7 B 2657/12.) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Berichts- und Aussagepflichten stellte, welchen das Gericht in erster Instanz ablehnte. Diese für den Lotsen negative Entscheidung wurde im Beschwerdeverfahren durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bestätigt. Diese Entscheidung – im einstweiligen Rechtsschutz wohlgemerkt – ist unanfechtbar.

Der Verwaltungsstreitsache lag ein Seeunfall auf der Weser in Höhe Vegesacker Kurve aus dem Frühjahr 2011 zugrunde, der wegen der zeitweisen Sperrung der Weser für Aufsehen sorgte. Der Lotse wollte von seinen (vermeintlich bestehenden) Rechten während eines laufenden Strafverfahrens Gebrauch machen und sich gegenüber der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest nicht äußern, also seiner Pflicht, einen Lotsenbericht abzugeben, nicht nachkommen und über das Gerichtsverfahren Rechts­sicherheit erlangen.

Unfallhergang

Am 5. April 2011 ereignete sich eine nach dem Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen (Seesicherheits-Untersuchungsgesetz /SUG) (4 Die Untersuchung wurde entsprechend der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung des SUG durchgeführt.) als schwerer Seeunfall einzustufende Kollision (5 Die gesamte Darstellung beruht auf den Ausführungen im Untersuchungsbericht 102/11 vom 15. August 2012 der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung. Dieser ist online auf www.bsu-bund.de unter Inhalt: Unfallberichte, Untersuchungsbericht 102/11 zum Download bereitgestellt.).

Der im Ballast fahrende Tanker »Rhone­stern« (Isle of Man) befand sich ebenso wie der Tanker »Zapadnyy« (Belize), welcher 3.059 t Melasse geladen hatte, auf der Weser. Beide verließen – bei ruhigem Wetter und guter Sicht, jeweils bei Führung des Kapitäns unter Lotsenberatung und von einem Rudergänger gesteuert – den Abfahrtshafen Bremen mit den Zielen Kiel bzw. Aabenraa (Dänemark). Sie fuhren bei halber Tide (maximaler Ebbstrom von 1,5 bis 2 kn) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten.

Die rund 14,5 kn schnelle »Rhone­stern« überholte die ca. 10,5 kn schnelle »Zapadnyy«, wobei sie während des Überholmanövers die Geschwindigkeit mit ca. 10,5 kn der »Zapadnyy« anglich. Mit einem Abstand von zuletzt deutlich weniger als 50 m fuhr die »Rhone­stern« an der »Zapadnyy« vorbei, wobei im Bereich des Ausgangs der Vegesacker Kurve das Heck der »Rhone­stern« an den Aufbauten der »Zapadnyy« vorbeigezogen war. Während des Passiervorganges verringerte sich, vermutlich durch die hydrodynamischen Interaktionen zwischen Überholer und Überholtem, die Geschwindigkeit (sogenannter Beschleunigungseffekt) der »Zapadnyy« kurzzeitig auf etwa 8 kn und steigerte sich sodann auf ca. 12 kn. Kurzzeitig sah es für Außenstehende sogar so aus, als ob die »Zapadnyy« die »Rhone­stern« überholt hatte, da sich die Hecks erneut annäherten. Nachdem dieser Umstand erkannt wurde, erfolgte auf der »Zapadnyy« das Manöver »Voraus Halbe« bei Gegenruder; gleichwohl erfolgte das Drehen des Schiffes nach Steuerbord, wobei sodann Hart-Backbord-Ruder­manöver und »Voll Voraus« gefahren wurden und dies wiederum keinen Einfluss auf die Manövrierfähigkeit des Schiffes hatte.

So brach die »Zapadnyy« auf der Weser im Bereich der Vege­sacker Kurve in Richtung nördliches Ufer bei »Voll Zurück« aus und rammte um 8:04:25 Uhr ein am nördlichen Weserufer vertäutes Schwimmdock der Lürssen-Werft, wobei beide Sachschäden samt Zerstörung der Landanschlüsse des Docks erlitten. Da sich die »Zapadnyy« in der Folge mit dem Bug in noch schwimmfähigem Zustand in der Stirnseite des Docks verkeilt hatte und dieser »Verband« sich quer zur Flussrichtung legte, war über zwei Stunden keine durchgehende Schifffahrt auf der Weser möglich. Ein Personenschaden blieb aus, da sich die auf dem Dock befindlichen Werft­arbeiter in Sicherheit bringen konnten und auf dem Vorschiff der »Zapadnyy« keine Besatzung aufhielt. Auch Umweltschäden und Schadstoffaustritte waren nicht zu verzeichnen.

Was hat dieser Fall nun mit der Selbstbelastungsfreiheit zu tun? Das, was im Strafverfahren als eines der Heiligtümer unseres Rechtstaats betrachtet wird und eine wesentliche Säule des Strafverteidigerhandelns ausmacht, gilt im Verwaltungsrecht so bzw. so halbwegs nicht, könnte man also meinen. Ob dies tatsächlich aus dem zitierten Urteil folgt, soll dargestellt werden.

Selbstbelastungsfreiheit

Der Lotse des überholenden Schiffes »Rhonestern« wurde durch die Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen im Lotsrevier Weser I, die Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Nordwest, Ende April 2011 und im Januar 2012 aufgefordert, Lotsenberichte gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Seelotsgesetz einzureichen, was er unter Hinweis auf seine Rechte wegen des laufenden Strafverfahrens nicht tat. Die WSD Nordwest antwortete, dass sie die Berichte lediglich für ihre Zwecke nutzen würde, nämlich für die Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, und dass sie ohne seine Zustimmung die Lotsenberichte nicht an die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden gebe. Der Lotse wandte sich dann an die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg als erste Instanz im vor­läufigen Rechtsschutzverfahren sowie auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg als zweite Instanz verwehrten ihm die feststellende Anordnung, dass ihn keine Berichts- und Auskunftspflichten träfen ( Die folgenden Ausführungen beruhen auf dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 4. April 2012, Az. 8 ME 49/12). Während die erste Instanz ihren Beschluss damit begründete, dass der Anordnungsgrund für das einstweilige Rechtsschutzbegehren nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, da der Antrag bereits eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sei (also die Endentscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren bereits vorgebe), verwies die zweite Instanz neben dieser Begründung noch auf eine andere.

Kein Ausnahmefall in beiden Instanzen

Die Lüneburger Richter sahen genauso wie die Oldenburger keinen Ausnahmefall im Sinne schwerer und unzumutbarer Nachteile für den Lotsen, die es rechtfertigten, ausnahmsweise von dem Grundsatz abzuweichen, das belastende Verwaltungshandeln abzuwarten, wie im Sinne einer Existenzbedrohung oder die Gefahr schwerwiegender, unumkehrbarer Grundrechtsverletzungen. Es sei dem Lotsen zumutbar, auf etwaige (berufs)aufsichtsrechtliche Konsequenzen (z. B. Erlass eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes zur Berichtspflicht mit Bußgeldandrohung bis 5.000 € oder gar Widerruf der Bestallung zum Seelotsen oder vorläufige Untersagung der Berufsausübung) zu warten und dann zu reagieren, wenn sie im Raume seien und sodann (vorläufigen) Rechtsschutz zu suchen.

Im Übrigen verwiesen die Richter darauf, dass aus ihrer Sicht derzeit kein Anhalt für die beiden letzten schwerwiegenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen bestehe, da diese so nicht angekündigt bzw. in der ersten Instanz klargestellt wurde und dass eine Untersagung der Berufsausübung wegen der schlichten Nichtabgabe des Berichtes nicht erfolgen werde. Den Erlass eines Bußgeld­bescheides allerdings könne man nicht bereits im vorhinein durch einstweiligen Rechtsschutz abwenden, da ansonsten Strafgerichte umgangen würden, die für die Rechtmäßigkeitskontrolle zuständig wären. Außerdem werde der Bußgeldbescheid erst nach Eintritt der Bestandskraft vollstreckbar, hier drohten also auch keine schwerwiegenden Nachteile. Um jeder weiteren Frage – ob nicht eventuell eine verwaltungsrechtliche Zweifelsfrage in diesem Fall zwischen (strafrechtlicher) Selbstbelastungsfreiheit und gesetzlichen Berichts- und Auskunftspflichten bestehe und damit der Verwaltungsrechtsweg als »fachspezifischere« Rechtsschutznorm einschlägig sei – zu entgehen, wurde im Beschluss darauf verwiesen, dass bislang kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet oder konkret angekündigt sei.

Die Richter betonten ebenso im Rahmen der Begründetheit, dass der Antrag auf eine unstatthafte Vorwegnahme der Hauptsache abziele und keinen Anordnungsgrund glaub-

haft mache, wobei die besonderen Voraussetzungen für einen solchen nicht vorlägen. Auch einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch verwehrten sie dem Lotsen, denn die Selbstbelastungsfreiheit aus dem Strafverfahren gelte im Ergebnis im verwaltungsrechtlichen Verfahren mit den Auskunfts- und Berichtspflichten nach dem Seelotsgesetz nicht, da die Pflichten einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lotsen darstellen (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 35 ff.).

Seelotsgesetz versus Strafverfahrensrecht

Dort, wo der Lotse in eine Zwangslage gerät, nämlich Informationen im Berichts- und Auskunftsverfahren preisgeben muss, kollidieren Pflichten nach dem Seelotsgesetz und Freiheit nach dem Strafverfahrensrecht. Der Grundsatz »nemo tenetur se ipsum accusare« bedeutet Selbst­belastungsfreiheit: Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzulegen (Siehe Meyer-Goßner, a.a.O., Einl., Rn. 29a.). Die Freiheit auch zu schweigen ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997, Az. 1 BvR 2172/96. Siehe auch OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.) . Das Recht, in einem Strafverfahren – egal, in welchem Stadium ( Vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 58 f.) – keine Angaben zu machen, steht jedem zu.

Die Richter begründen die gleichwohl positiv zugunsten der Pflichten ausgehen­de Zwangslage damit, dass das Grundgesetz keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen gibt (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 38) und eben diese Inten­tion auch in § 26 Abs. 1. S. 2 Seelotsgesetz ihren gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat. Diese Bestimmung sei verhältnismäßig, und insbesondere sei sie unabdingbar für den Schutz öffentlicher Interessen, nämlich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Verhütung der von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen.

Ein milderes Mittel als die Auskunfts- und Berichtspflicht sei nicht ersichtlich, da die Verwaltung auf eben diese Angaben angewiesen sei, damit sie rechtzeitig und effektiv die Gefahrenabwehr erfüllen könne. Ebenso sei es angemessen. Auch dass Betroffenen in anderen Gesetzen – wie in § 26 Abs. 3 SUG oder § 54a Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz – Aussageverweigerungsrechte zustehen, stehe dem nicht entgegen. Außerdem seien Umfang und Inhalt der Auskünfte und Bericht im Wortlaut des § 26 Abs. 1 S. 2 Seelotsgesetz nicht so ausgestaltet, dass der Seelotse sich zwingendermaßen bezichtigen müsse.

Nach Ansicht der Richter ist eine Verwertung der Erkenntnisse aus den Berichten und Auskünften überdies ausgeschlossen, denn diese seien zweckgebunden gewonnen und die Überlassung gestatteten das Seelotsgesetz und die Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen nicht (Allgemeine Lotsverordnung / ALV). Dies zeige sich in einem Erlass des Bundesministers für Verkehr (vom 11. Mai 1987) ( In diesem soll ein Beschlagnahmerecht und Beweisverwertungsrecht der Ermittlungsbehörden und Straf­gerichte für die Lotsenberichte ausgeschlossen sein.) und in der darauf aufbauenden Verwaltungspraxis.

Zur Gefahr einer dennoch drohenden Verwertung über die einfache Beschlagnahme der zu den Akten genommenen Berichte entgegnen die Richter, dass der Erlass eine sogenannte Sperrerklärung betreffend die Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO bereits darstelle bzw. im Zweifelsfall die Wasser- und Schifffahrtsdirektion angekündigt habe, eine solche dann abzugeben.

Um jeden weiteren Zweifel zu zerstreuen, führten die Richter mit Verweis auf eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (Siehe dazu Beschluss vom 13. Januar 1981, Az. 1BvR 116/77, BVerfGE 56, 37, 50 f.) weiterhin aus, dass, wenn gleichwohl selbstbelastende Unterlagen oder Erkenntnisse aus einem solchen Verfahren an die Strafverfolgungsbehörden gelangten, die Verwertung von Verfassung wegen ausgeschlossen sei. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wäre danach unverhältnismäßig tangiert, wenn seine »unter Zwang« abge­gebenen Erklärungen gegen seinen Willen zweckentfremdet und im Strafverfahren verwertet würden. Nur weil er wegen des öffentlichen Interesses (Gefahrenabwehr in der Schifffahrt) zumut­bar eine Aussage tätigen müsse, könne dies nicht gleichzeitig zu seiner strafrechtlichen Verurteilung beitragen. Außerdem würden die Strafverfolgungsbehörden durch eine Verwertung besser gestellt als im eigentlichen strafrechtlichen Verfahren, wo der Betroffene (womöglich) geschwiegen hätte.

Auch wenn der Gesetzgeber ein solches Verwertungsverbot gerade bei den Seelotsen nicht in Gestalt einer Norm entsprechend § 26 Abs. 3 SUG getroffen hat, widerspricht dies nicht einer Annahme eines Weiterleitungs- bzw. Verwertungsverbotes, denn die generelle Möglichkeit einer Weiterleitung ist im Gegensatz dazu überdies im Seelotsgesetz – anders als im § 35 i.V.m. § 34 SUG – nicht gesetzgeberisch ausgestaltet worden. Der Senat sah daher keine Veranlassung zur angeregten Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 45.).

Fazit

Die Selbstbelastungsfreiheit gilt im Seelotsgesetz nicht. Die Pflicht zu Bericht und Auskunft besteht ausnahmslos – aber wie weit der konkrete Umfang und der Inhalt des Berichts und der Auskunft geht, das sagt das Gesetz nicht.

Insgesamt dürfte dieses Ergebnis jedoch nicht so tragisch sein, denn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht weist in seinem ausführlichen Urteil darauf hin, dass gleichwohl ein effektiver Schutz der Rechte des Betroffenen in anderen Verfahren gilt, denn die Erklärungen aus dem Verfahren bei der Aufsichtsbehörde dürfen nach der Sperrerklärung nicht beschlagnahmt und zusätzlich von Verfassungs wegen nicht im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren verwertet werden. Die Erkenntnisse, die in dem Aufsichtsverfahren gewonnen werden, seien nämlich zweckgebunden zur Erfüllung der Aufgaben im Seelotsgesetz und der Allgemeinen Lotsverordnung und damit den Strafbehörden nicht zugänglich.

Die Praxis wird zeigen, ob die über die zwei Leitsätze (erstens zum vorläufigen Rechtsschutz allgemein und zweitens zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Seelotsen durch die Auskunfts- und Berichtspflicht nach § 26 Abs. 1 S. 1 Seelotsgesetz) weitergehenden Beschlussgründe Eingang in die entscheidenden Köpfe in Ver-

waltung und Justiz finden.
Jeanette Edler