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Der Bundesgerichtshof erkennt gewinnunabhängige Gewinnausschüttungen an.

Sie können im Verhältnis der Fondsanleger zu ihrer Gesellschaft nur bei vereinbarter

Rückzahlungs-klausel zurückgefordert werden. Klaus Voß erklärt die Rechtslage
Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG hatten im vorliegen­den Sachverhalt in den neunziger Jahren Ausschüttungen an ihre[ds_preview] Kommanditisten gezahlt, welche nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren. Grundlage hierfür war ein Gesellschaftsvertrag, der u. a. vorsah, dass der Schiffsfonds für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, ab 1995 jährlich konkret bezifferte prozentuale Ausschüt­tungen des Kommanditkapitals an die Kommanditisten vornimmt und »auf einem Darlehenskonto« verbuchen sollte.

Diese Ausschüttungen sollten unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust – also gewinn-unabhängig – erfolgen. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichte, entfalle für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit. Eine Abhängigkeit der Ausschüttungen von dem jährlich festzustellenden Gewinn oder ein konkreter Rückforderungsanspruch waren nicht vereinbart.

Nachdem sich die Liquiditätslage im Zuge der Wirtschaftskrise verschlechtert hatte, beschloss die Gesellschafterversammlung ein Restrukturierungskonzept, das auch die Rückforderung der in den Vorjahren getätigten Ausschüttungen an die Kommanditisten umfasste. Da dies die Kommanditisten verweigerten, kam es zum Rechtsstreit.

Gesellschaftsvertrag entscheidend

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in letzter Instanz in zwei Urteilen vom März 2013 (Az.: II ZR 73/11; II ZR 74/11) entschieden, dass nach dem Gesellschafts­vertrag zuläs­sige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform als GmbH & Co. KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Dies sei vorstehend nicht der Fall gewesen. Ein Vorbehalt der Rückforderung der auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge lässt sich diesem nicht entnehmen.

Ein Kommanditist habe nach den gesetzlichen Bestimmungen zwar nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er könne auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter die vereinbarte Pflichteinlage herabgemindert sei oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es sei aber allgemein anerkannt, dass über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – wie vorstehend der Fall – im allseitigen Einverständnis vorsehe.

Solche Ausschüttungen können nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch in der Weise vereinbart werden, dass sie insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindest­tantieme zulasten des Kapitals gehen.

Zuschuss – vorläufig oder nicht?

Dass die Ausschüttungen nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen »auf Darlehenskonto gebucht« werden, »besage nichts darüber, ob sie ähnlich wie entnahmefähige Gewinne als dem Kommandi­tisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisungen aus dem Gesellschaftsvermögen wie etwa Vorschüsse auf künftige Gewinngutschriften gebucht werden sollen«. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den anderen für diese Fragen maßgeblichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.

Die vorstehenden Entscheidungen wissen zu überzeugen. Sie müssen in ihren grundsätzlichen Ausführungen auch nicht überraschen. Bezieht der Bundesgerichtshof sich doch zur Untermauerung seiner Rechtsansichten auf – soweit ersichtlich – die herrschende Meinung in der gesellschaftsrechtlichen Literatur und auf seine bereits in den siebziger Jahren getroffenen Entscheidungen.

Die zu der Auslegung von Kapitalkonten ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs findet Eingang in die Entscheidungsgründe. Gewiss kann man der Ansicht sein, dass diese Rechtsprechung nur ein vordergründiger Gewinn für die Fondsanleger ist, da der Bundesgerichtshof nur über das Verhältnis der Fondsanleger zu ihrer Gesellschaft, also über das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis, zu entscheiden hatte. Die Fragen des Außenverhältnisses zu Dritten und gegebenenfalls des Insolvenzverwalters werden u. a. durch andere Bestimmungen dominiert: »Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber in­soweit als nicht geleistet, d. h. die Außen­haftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d. h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt«, so zutreffend der Bundesgerichtshof. Dem Insolvenzverwalter stehen darüber hinaus noch die Bestimmungen der Insolvenzanfechtung zur Seite.

Jedoch eröffnen diese Entscheidungen einen breiten Gestaltungsspielraum für die Bereederungspartner derartiger Fondsgesellschaften. Dies wird u. a. insbesondere deutlich, wenn man sich noch einmal vergegenwärtigt, dass Vergütungen auf der Grundlage gesellschaftsrechtlicher Gewinnverteilungen von der Tonnagegewinnermittlung umfasst sind. Es gibt gewinnunabhängige Ausschüttungen. Dies hat der BGH bestätigt. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist dies schon sehr häufig thematisiert und anerkannt worden. Nunmehr ist auch die Haftungslage im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis geklärt.

Autor:

Klaus Voß

Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-voss.de

Klaus Voß