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Erneut bestätigt die Rechtsprechung die Besteuerung des Unterschiedsbetrags

als laufenden Gewinn. Der Gesetzgeber scheint gefordert, schreibt Klaus Voß
Der Leitsatz einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 20.12.2012 lautet: »Die Tonnagebesteuerung nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG, bei[ds_preview] der ein Veräuße­rungs- oder Aufgabegewinn neben dem laufenden Gewinn nicht gesondert berücksichtigt und besteuert wird, dient der zulässigen Subventionierung der deutschen Seeschifffahrt und stellt die Steuerpflichtigen grundsätzlich besser. Dass im Einzelfall die Regelbesteuerung günstiger sein kann, wenn aufgrund negativer wirtschaftlicher Entwicklung tatsächlich keine Gewinne anfallen und der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG höher ist als der Aufgabege­winn, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Tonnagebesteuerung, denn es hätte dem Steuerpflichtigen freigestanden, auf einen entsprechenden Antrag zu verzichten.«

Hiergegen wurde die Nichtzulassungs­beschwerde eingelegt. Dies hat der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 17.07.2013 als unzulässig verworfen. Damit ist die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig. Die Frage der rechtlichen Einordnung der Unterschiedsbeträge im Gesamtsystem der Tonnagegewinnermittlung dürfte somit endgültig erledigt sein.

Urteil war absehbar

Es ging in dem Rechtsstreit um eine Einschiffs-Kommanditgesellschaft. Umstritten war dabei, ob ein beim Übergang zur Tonnagegewinnermittlung festgestellter Unterschiedsbetrag bei seiner Auflösung im Zuge einer Betriebsaufgabe zu einem ersten laufenden oder zu einem zweiten steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn führe.

Hie­rüber wurde in der HANSA schon mehrmals berichtet. Es war hiernach absehbar, dass das Finanzgericht die Erfassung des Unterschiedsbetrags als Bestandteil des laufenden Gewinns seitens des Finanzamts nicht beanstanden würde.

Die besondere Note dieses Falls war nunmehr jene, dass der Veräußerungsgewinn, der im Rahmen des Verkaufs des Seehandelsschiffs anfiel, offensichtlich geringer war, als der beim Übergang zur Tonnage­gewinnermittlung ermittelte Unterschiedsbetrag.

Demzufolge berief man sich vor dem Finanzgericht darauf, dass die Tonnagebesteuerung die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Seeschifffahrt im Vergleich zu internationalen Wettbewerbern verbessern solle: Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages zum laufenden Gewinn bei Beendigung des Schiffsbetriebes führe aber zu einer Schlechterstellung der Reedereien. Denn in allen anderen Betriebsveräußerungsfällen von Personenhandelsgesellschaften unterliege die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Buchwert der begünstigen Besteuerung nach §§ 16, 34 EStG. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig.

Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht nicht. Der Bundesfinanzhof habe die Übereinstimmung der Tonnagegewinn­ermittlung mit dem Grundgesetz festgestellt. Dies sei auch die Ansicht des Finanzgerichts. Die Seeschifffahrtsbranche habe es schließlich selber in der Hand, den Antrag auf Tonnagegewinnermittlung zu stellen, oder davon Abstand zu nehmen, was sich vor allem bei sich abzeichnenden negativen konjunkturellen Entwicklungen anbiete.

Anmerkung

Angesichts der noch keineswegs beendeten Schifffahrtskrise drückt der Schuh und insbesondere drücken die Unterschiedsbeträge. Sie stehen einer Sanierung häufig im Wege. Letztlich kann – wie seit Jahren gefordert – nur die Politik helfen. In anderen Bereichen des Unternehmenssteuerrechts hat sie es mit sogenannten Sanierungsklauseln in Form gesetzlicher Änderungen getan. Warum nicht auch hier? Das Märchen von den milliardenschweren Steuermindereinnahmen lässt sich – wie bereits in der HANSA dargelegt – offensichtlich nicht verifizieren. Das Gegenteil dürfte seit Beginn der weltweiten Finanzkrise der Fall sein, da in der Schifffahrt trotz milliardenschwerer Verluste Steuern erhoben werden.

Autor: Klaus Voß

Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-vosss.de

Klaus Voß