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Bei der Restrukturierung von Fondsschiffen erspart ein vorheriger Blick aus steuerrechtlicher Sicht spätere böse Überraschungen. Monique Giese und Sebastian Krüger von KPMG zeigen Auswirkungen ausgewählter Sanierungsmodelle
Die Schifffahrtskrise, die Bankenkrise, das verlorene Vertrauen bei den Anlegern, welche eine der größten Eigenka­pitalquellen in der Schiffsfinanzierung dar[ds_preview]­stellten, gesunkene Schiffswerte, geringe Charterraten, Überkapazitäten am Markt, die Explosion der Betriebskosten – die Liste der heutigen Herausforderungen für die deutsche Schifffahrt ist lang. Die schiffsfinanzierenden Banken fordern durch die strengen Bankregulierungen höhere Eigenkapitalhinterlegungen. Sanierungs- oder Refinanzierungsmodelle, auch sogenannte »Plattformmodelle«, werden erarbeitet.

Doch die Banken erwarten sowohl bei den Reedern als auch von den Anlegern, dass sie ihre Beiträge in Form von neu aufzubringendem Eigenkapital leisten. Aus der Bankensicht kommen daher Restrukturierungen nur mit einem belastbaren Gesamtkonzept, das in erster Linie die Rückführung der Kredite sicherstellt, infrage.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Plattformmodelle, die in der Presse beschrieben wurden. Die Namen der Modelle sind frei gewählt. Im Folgenden werden daher nur einige steuer­rechtliche Themen aufgegriffen. Dabei stehen Umstrukturierungen im Mittelpunkt, die Schiffe betreffen, welche der Tonnagebesteuerung unterlegen haben.

1. Status quo

Das KG-Modell war in der Vergangenheit insbesondere bei geschlossenen Fonds ein wichtiges und sehr beliebtes Finanzierungsinstrument. Betrachtet man diese Struktur (Abb. 1) steuerrechtlich, lässt sich folgendes kurz zusammenfassen:

Die Einschiffs-KG hat in der Regel zur Tonnagebesteuerung optiert. Je nachdem, wann diese Option erfolgte, sind gegebenenfalls Unterschiedsbeträge festgestellt worden. Ein nach Gegenrechnung des Veräu­ßerungsgewinns etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG jedoch nach einem erst kürzlich veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 10. September 2013 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2012 (IV R 14/09) nicht mehr abgezogen werden.

2. Sanierungsplattformen in der Schifffahrt

2.1 Parkplatz-Modell

2.1.1 Beschreibung

Bei dem Parkplatz-Modell (Abb. 2) bleibt die Ausgangsstruktur erhalten. Neu ist, dass Bereederung und Befrachtung der Schiffe durch eine einheitliche Schiffsmanage­mentgesellschaft übernommen wird. Als solche kommen beispielsweise durch Fusio­nen gegründete Bereederungsgesellschaften in Betracht. Ziel des Modells ist es, insbesondere die operativen Kosten der Schiffe zu senken und Synergien zu heben.

2.1.2 Steuerrechtliche Implikationen

Für die Einschiffs-KG ergeben sich im Hinblick auf die Übertragung des Schiffsmanagements auf eine Schiffsmanagementgesellschaft keine Auswirkungen, sofern die Bereederung weiterhin fast ausschließlich im Inland erfolgt. (BMF-Schreiben vom 12.06.2002, BStBl. I, S. 614, Tz. 1, geändert durch BMF vom 31.10.2008, BStBl. I, S. 956.) Bei dem vorstehenden Modell ist jedoch Vorsicht geboten, sofern einzelne Tätigkeiten durch die beauftragte Schiffsmanagementgesellschaft auf ausländische Subunternehmer ausgelagert werden, da dann die Bereederung möglicherweise nicht mehr fast ausschließlich im Inland ausgeführt wird.

Im sogenannten »Tonnagesteuer­erlass« des BMF vom 12. Juni 2002 wird nicht definiert, was »fast ausschließlich im Inland« bedeutet. In den Bereederungs- und Befrachtungsverträgen sollte die Ausführung der Bereederungstätigkeiten im Inland daher sichergestellt werden. Sollte die Tonnagebesteuerung dagegen zu versagen sein, wären bei einem Wechsel von dieser zur regulären Besteuerung Unterschiedsbeträge aufzulösen. Zudem stellt sich die Frage, ob die neue Schiffsmanagementgesellschaft an der Einschiffs-KG beteiligt wird oder nicht. Dienstleistungen eines Mitunternehmers an die KG sind steuerrechtlich auf der Ebene der KG als Sonderbetriebsvermögen abzubilden. So wären Bereederungsleistun­gen eines Kommanditisten Sonderbetriebs­einnahmen und könnten ebenfalls von der Abgeltungswirkung der Tonnagebesteuerung profitieren, soweit die Bereederungsentgelte die von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Höchstgrenzen nicht über-

schreiten. Zugleich wären die entsprechen­den Ausgaben mit der Tonnagebesteuerung abgegolten.

2.2 Plattform-AG-Modell

2.2.1 Beschreibung

Durch die Restrukturierung in Gestalt des Plattform-AG-Modells wird die unter 1. dargestellte Ausgangsstruktur aufgelöst (Abb. 3). Zunächst wird eine Holding GmbH & Co. KG (nachfolgend: »Holding KG«) gegründet. Daran könnten sich die Anleger der Alt-Einschiffs-KGs oder neue Investoren beteiligen. Des Weiteren gründen die Holding KG und die Alt-Bank (alternativ auch mit einer Drittbank) eine Aktiengesellschaft (nachfolgend: »Plattform-AG«). Im Beispiel sind die Holding KG zu mindestens 75 % und die Alt- bzw. Drittbank zu maximal 25 % beteiligt. Die Plattform-AG wird mit Eigenkapital oder Fremdkapital aus der Holding KG, das im ersten Schritt durch die Investoren auf Ebene der Holding KG eingeworben oder im Fall von Darlehen gewährt worden ist, und mit Fremdkapital aus der Alt- bzw. Drittbank ausgestattet.

In einem weiteren Schritt gründet die Plattform-AG Einschiffs-KGs, an der sie je zu 100 % beteiligt ist, und reicht das von ihren Investoren erhaltene Kapital in Form von Eigenkapital an diese weiter. Die neu gegründeten KGs erwerben die Schiffe von den Alt-KGs. Das Schiffsmanagement wird wieder einheitlich vorgenommen. Ziel des Modells ist insbesondere, dass die Alt-Bank sowie die mittelbar beteiligten Anleger an einer positiven Entwicklung der Schifffahrt und einer damit einhergehenden Wertsteigerung der Anteile partizipieren sollen. Die Bank erhält mit einer Beteiligung an der Plattform AG größere Sicherheit und stärkeres Mitspracherecht.

2.2.2 Steuerrechtliche Implikationen

Bei der Darstellung der steuerrechtlichen Implikationen werden nachfolgend die involvierten Parteien einzeln betrachtet.

2.2.2.1 Steuerliche Implikationen auf Ebene der Alt-KGs

Der Verkauf der Schiffe durch die Einschiffs-KGs stellt grundsätzlich eine Betriebsaufgabe für diese dar, da die wesentliche Betriebsgrundlage veräußert wird. Der in diesem Zusammenhang zu ermittelnde Aufgabegewinn oder Aufgabeverlust ist mit der Tonnagebesteuerung abgegolten. Weitere Begünstigungen kommen aus diesem Grund nicht infrage. Bestehende Unterschiedsbeträge wären aufzulösen und zu versteuern.

2.2.2.2 Steuerliche Implikationen auf Ebene der Neu-KGs

Die Neu-KGs würden im Zeitpunkt der Indienststellung der Schiffe zur Tonnage­besteuerung optieren. Bestimmungen zur möglichen Beschränkung des Zinsaus­gabenabzugs sowie der Hinzurechnung für Gewerbesteuerzwecke sind in der beschriebenen Fallkonstruktion im Rahmen der Tonnagebesteuerung grundsätzlich nicht anwendbar. Die Bereederung und Befrachtung der Schiffe wird aus einer Hand durch eine Schiffsmanagementgesellschaft aus­geführt. Auch hierbei sind mögliche Risiken bei der Vergabe von einzelnen Bereederungsleistungen an ausländische Subunternehmen zu beachten. Da die Plattform-AG 100-prozentige Kommanditistin der KGs

ist und die Schiffsmanagementgesellschaft nicht Mitunternehmerin, muss sie die Erträge aus der Erbringung von Schiffsmanagementleistungen voll versteuern. Eine Erfassung als Sonderbetriebsvermögen (teilweise oder volle Abgeltung der Erträge) ist nicht möglich. Anders wäre der Fall, wenn die Plattform-AG eine vertraglich geschuldete Dienstleistung erbringt, die sie dann wiederum bei einer Tochtergesellschaft einkauft.

2.2.2.3 Steuerliche Implikationen auf Ebene der Plattform-AG

Die Plattform-AG steht im Mittelpunkt des vorliegenden Modells und poolt die Ergebnisse der Einschiffs-KGs auf ihrer Ebene. Sie wird u.a. mit Fremdkapital ausgestattet. Da das Fremdkapital den Beteiligungen an den KGs dient, werden die Zinsaufwendungen wegen der Tonnagebesteuerung nicht als Sonderbetriebsausgaben gesondert berücksichtigt. Die zu zahlenden Zinsen müssen fremdvergleichskonform sein. Ein überhöhter Zinssatz im Vergleich zum marktüblichen Zinssatz würde als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sein. Gewinne der Plattform-AG können, je nach Gewinnverwendungsbeschluss, an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Die Holding-KG gilt in diesem Fall als transparent. Bei den Kommanditisten, soweit sie natürliche Personen sind, führen die Ausschüttungen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen dem Teileinkünfteverfahren. Bei Kommanditisten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gilt für Ausschüttungen die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG (effektiv 95 %).

2.2.2.4 Steuerliche Implikationen bei der Holding-KG und den Investoren

Die Holding-KG ist im Ausgangsfall eine gewerblich geprägte Personengesellschaft und unterliegt der Gewerbesteuer; die Dividendenerträge fallen jedoch wegen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nicht unter die Gewerbesteuer, sodass die KG effektiv keine Gewerbesteuer zahlt. Darlehen, die über die Kommanditisten an die Holding-KG gewährt werden, stellen grundsätzlich Sonderbetriebsvermögen dar.

Zinserträge der Kommanditisten aus der Darlehensgewährung sind somit Sonder­betriebseinnahmen und neutralisieren den in der Holding-KG entstandenen Zinsaufwand. Finanzierungskosten der Kommanditisten für die Hingabe der Darlehen stellen Sonderbetriebsausgaben dar.

2.2.2.5 Ausgewählte internationale steuerrechtliche Aspekte

Zusätzliche Sorgfalt ist geboten, wenn die Darlehensgeber oder Aktionäre im Ausland ansässig sind. Würde das Darlehen von einem ausländischen Kommanditisten an die Holding-KG gewährt, gehörten die gezahlten Zinsen nach deutschem Recht zu den Einkünften aus Gewerbetrieb der Holding-KG (sogenannte Sondervergütungen).

Im internationalen Kontext ergibt sich hierbei jedoch möglicherweise eine Doppel­besteuerung der Zinseneinkünfte, da viele Staaten das Rechtsinstitut der Sonderver­gütungen nicht kennen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind zudem die Verrechnungspreisgrundsätze zu beachten. Alle Vereinbarungen müssen dem Fremdvergleich standhalten, also fremdüblich und ordnungsgemäß dokumentiert sein.

2.3 Multi-Plattform-Modell

2.3.1 Beschreibung

Das Multi-Plattform-Modell (Abb. 4)weicht nur geringfügig vom Plattform-AG-Modell ab. So wird eine Plattformgesellschaft (z.B. als GmbH) von der Holding-KG gemeinsam mit einem Co-Investor gegründet. Die Holding-KG und der Co-Investor halten je 50 % der Anteile. Die Banken sind nicht an ihr beteiligt. Sie gewähren jeweils Darlehen an die Plattformgesellschaft. Diese gibt das erhaltene Kapital an die neu zu gründenden Einschiffs-KGs, die zu 100 % von der Plattformgesellschaft gehalten werden, weiter. Die Drittbank erhält als Sicherheit Schiffspfandrechte.

Wie auch bei dem Plattform-AG-Modell werden die Schiffe der Alt-KGs von neu zu gründenden Einschiffs-KGs erworben. So erzielte Erträge werden auf Ebene der Alt-KGs zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten an die Alt-Bank genutzt. Die gibt einen Teil der erhaltenen Zahlungen an die Plattformgesellschaft als Darlehen weiter. Bereederung und Befrachtung werden ebenfalls durch eine von den Initiatoren bestimmte Schiffsmanagementgesellschaft ausgeführt.

2.3.2 Steuerrechtliche Implikationen

Grundsätzlich gelten die für das Plattform-AG-Modell aufgeführten steuerrechtlichen Implikationen bei dem Multi-Plattform-Modell entsprechend. Die wesentliche Neuerung ist, dass an der Plattformgesellschaft der Co-Investor in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu 50 % beteiligt ist. Sofern der (gegebenenfalls ausländische) Co-Investor der Plattformgesellschaft ein Darlehen gewährt, sind hier insbesondere die Regelungen sowie die Fremdüblichkeit der Zinsen zu beachten. Auch hier wären

bei einem ausländischen Investor mögliche Auswirkungen durch Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.

2.4 »Reeder-Sanierungs«-Modell

2.4.1 Beschreibung

Beim Reeder-Sanierungs-Modell (Abb. 5) gründen die Initiatoren (hier Reedereien) eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (im Folgenden KG). Diese erwirbt von den Einschiffs-KGs die Schiffe. Mit dem Veräußerungserlös und teils mittels Forderungsverzichts der Banken werden die veräußernden Einschiffs-KGs entschuldet. (Vgl. HANSA 5/2013, S. 9, und Hamburger Abendblatt vom 02.04.2013.) Die Bereederung und Befrachtung wird durch einen der Initiatoren übernommen. Ziel des Modells ist es, die erworbenen Schiffe zu sanieren und mittel- bis langfristig nach Eintritt der Markterholung mit Gewinn zu veräußern. Die Initiatoren sind in dem Fall in der Rechtsform einer Kapital­gesellschaft organisiert.

2.4.2 Steuerliche Implikationen

2.4.2.1. Anwendung Tonnage-besteuerung

Für den Verkauf der Schiffe gelten zunächst die zu dem Plattform-AG-Modell dargelegten steuerrechtlichen Ausführun­gen. Zu beachten ist, dass, soweit die Schiffe in den vorherigen Einschiffs-KGs zur Tonnagebesteuerung optiert haben, ein Forderungsverzicht durch die Bank keine steuerlichen Folgen auf ihrer Ebene hätte.

2.4.2.2. Steuerrechtliche Implikationen auf der Ebene der erwerbenden KG

Die erwerbende KG kann für ihre Schiffe, soweit die Voraussetzungen vorliegen, zur Tonnagebesteuerung optieren. Im Ausgangsfall wird davon ausgegangen, dass die Initiatoren und damit die Kommanditisten der KG als Kapitalgesellschaften organisiert sind. Für die Frage der abgeltenden Wirkung im Rahmen der Tonnagebesteuerung für einen Teil der Bereederungsleistungen wird auf die Ausführungen zum Parkplatz-Modell verwiesen. Da die Schiffe langfristig veräußert werden sollen, ist ein etwaiger Veräußerungsgewinn oder -verlust mit der Tonnagebesteuerung abgegolten.

2.5 »Master«-KG-Modell

2.5.1 Beschreibung

Durch dieses Modell (Abb. 6) soll eine Bündelung der Schiffe unter einem Dach erfolgen. Zu diesem Zweck gründen die Einschiffs-KGs gemeinsam eine »Master«-KG. Hierdurch sollen insbesondere Synergieeffekte durch eine einheitliche Bereederung der Schiffe – wie auch bei den anderen Plattformen – gehoben werden. Wichtiger Vorteil ist auch die Überkreuzbesicherung in Form eines Pools. Die bisherigen Einschiffs-KGs sollen in ihrer Form grundsätzlich bestehen bleiben. Die Anleger der Einschiffsgesellschaften sollen nun mittelbar über die bisherigen Einschiffs-KGs an der »Master«-KG beteiligt sein. Hier werden wir nur auf eine Einbringung des gesamten Betriebsvermögens der Einschiffs-KGs eingehen.

2.5.2 Steuerliche Implikationen

Für die Einschiffs-KGs, die zur Tonnagebesteuerung optiert haben, ist die Frage, ob im Zuge einer Einbringung des gesamten Betriebsvermögens der Antrag auf Tonnagebesteuerung und damit des zehnjährigen Bindungszeitraums auf die »Master«-KG übergeht oder diese einen neuen Antrag stellen muss. Daran schließt sich die Frage an, ob exis­tierende Unterschiedsbeträge aufgelöst werden müssen oder unverändert bestehen bleiben. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass jedenfalls im Fall der Gesamtrechtsnachfolge keine Unterschiedsbeträge aufzulösen sind. (Vgl. BMF-Schreiben vom 31.10.2008, Tz. 28.) Für die steuerliche Beurteilung kommt es folglich darauf an, wie die Reorganisation zivilrechtlich gestaltet wird.

3. Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Umstrukturierungen je nach Ausgestaltung auch steuerrechtliche Risiken beinhalten können und jeder Einzelfall für sich beurteilt werden muss.

Mehr Informationen: www.hansa-online.de/fileadmin/pdf/fachartikel/KPMG.pdf

Mehr Informationen: www.hansa-online.de/fileadmin/pdf/fachartikel/KPMG.pdf

Autoren: Monique Giese, Steuerberaterin, Sebastian Krüger, Assistant Manager Tax, beide KPMG, Hamburg, www.kpmg.de


Monique Giese, Sebastian Krüger