Print Friendly, PDF & Email

Das Bundeskabinett hat nach intensiven Verhandlungen mit den Ländern den Entwurf des novellierten Gesetzes zum Ausbau erneuerbarer Energien beschlossen. Der ZDS macht sich für weitere Verbesserungen stark

Der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) hatte sich mit drei Positions[ds_preview]papieren zur EEG-Novelle bei den entsprechenden Anhörungen eingebracht.

Landstromversorgung

Nach Auffassung des ZDS stellt zum einen die von ihm vorgeschlagenen Begrenzung der EEG-Umlage für die Landstromversorgung keine europarechtswidrige Beihilfe dar. Der Bundesrat hatte sich im Mai für eine solche Begrenzung auf 20% ausgesprochen. Damit wurde eine wesentliche Forderung der Positionspapiere aufgenommen. »Umso enttäuschender ist daher die Gegenäußerung der Bundesregierung«, heißt es aus dem Verband. Die Regierung hatte ihre ablehnende Haltung damit begründet, dass für Strom, der auf Schiffen erzeugt werde, bereits eine weitgehende Befreiung von der EEG-Umlage vorgesehen sei. Das Anliegen einer Besserstellung der landseitigen Stromversorgung sei zwar verständlich, jedoch sei es nicht Aufgabe des EEG, die Ökologisierung des Schiffsverkehrs zu fördern. Die Erreichung dieses Zwecks dürfe nicht zulasten der übrigen Stromverbraucher erfolgen.

Dem ZDS geht es nach eigenen Angaben darum, dass der Stromabgabepreis einer Landstromanlage wettbewerbsfähig gegenüber der schiffsseitigen Versorgung wird. Damit sei keine Privilegierung zulasten anderer, sondern eine fiskalische Gleichstellung angestrebt. »Zudem lassen die EU-Wettbewerbsregeln eine Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu«, schreibt der ZDS. Dieses zeige sich in der Einigung von EU-Parlament, Rat und EU-Kommission auf einen gemeinsamen »Richtlinienvorschlag über den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe«. Er beinhalte einen pragmatischen und flexiblen Ansatz, um nationale Ausbaupläne – u. a. für Landstrom – festzulegen.

Der ZDS sieht sich in seiner Ansicht durch die Generaldirektion Wettbewerb bestätigt, die in den aktuellen Beihilfeleitlinien deutlich gemacht hat, dass bei der Wettbewerbspolitik gerade auch Umweltschutzerfordernisse berücksichtigt werden müssten. Mit der Begrenzung sollen Anreize geschaffen werden, statt der schiffsseitigen Stromerzeugung vermehrt umweltfreundlichen Landstrom zu nutzen.

Stromproduktion mit »Power Barges«

Um dieses Ziel zu erreichen, hatte sich der ZDS für die Befreiung der EEG-Umlage bei der wasserseitigen Stromproduktion sogenannter »Power Barges« eingesetzt. Nach dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf ist sie zumindest für Kreuzfahrtschiffe im »Sommereinsatz« frei. Die Umlage soll für Strom von Eigenversorgern, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind (»Insellage«), nicht zu zahlen sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Power Barge vom Reeder des zu versorgenden Schiffes gechartert und in eigener Verantwortung betrieben wird. Der ZDS begrüßt dies.

Ein Einsatz der Power Barge als Stromversorgungsanlage für hafennahe Betriebe in Zeiten, in denen keine Kreuzfahrtschiffe den Hafen anlaufen (»Winterbetrieb«), ist dagegen EEG-umlagepflichtig. In der Begründung heißt es: »Frei bewegliche Eigenversorgungsanlagen, die nur vorübergehend und von kurzer Dauer mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden, ansonsten aber im Wesentlichen autark sind, gelten als nicht mittelbar oder unmittelbar an ein Netz angeschlossen.«

Weiterhin ist die Stichtagsregelung für Bestandsanlagen (noch) nicht anwendbar, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bisher nicht vorliegt und nicht geklärt ist, ob die »seerechtliche Klassifizierung« als bundesrechtliche Zulassung anzusehen ist. Das grundsätzliche Problem besteht nach Ansicht des Verbands darin, dass diese Regelung wenn überhaupt nur für die im Bau befindliche Power Barge für Hamburg in Anspruch genommen werden kann, nicht hingegen für weitere Einheiten: »Sollte keine der Ausnahmeregelungen eingreifen, wäre für die im Wintereinsatz erzeugten Strommengen EEG-Umlage zu zahlen. Die Wirtschaftlichkeit der Barge hängt jedoch entscheidend von den Stromkosten im Winterbetrieb ab.« Daher fordert der ZDS für beide Betriebszeiträume die Befreiung.

Eigenstromversorgung

Begrüßt wird, dass der Gesetzentwurf einen erweiterten Bestandsschutz für die Befreiung von der EEG-Umlage für die Eigenstromerzeugung enthält. »Das gemeinsame Ziel im Bereich der Energieversorgung kann nur erreicht werden, wenn den Hafenbetrieben auch zukünftig finanzielle Anreize für Investitionen in Eigenstromerzeugungsanlagen gegeben werden.«

Die Befreiung im Entwurf gilt für:

– Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 betrieben wurden

– Anlagen, die zu diesem Zweck bereits vor dem 1. August 2014 genutzt wurden

– Anlagen, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt worden sind und vor dem 1. Januar 2015 betrieben werden

– Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 KW für eine selbst verbrauchte Strommenge von bis zu 10 MW

– die autarke Eigenversorgung, für die kein Strom aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird.

Für Neuanlagen, die Eigenversorgung mit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienten KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) erfolgt eine prozentuale Reduzierung.

Schienenbahnen

Im Schienenverkehr hatte sich der ZDS für eine Beibehaltung der bestehenden Regelungen ausgesprochen. Nach dem Gesetzesentwurf wird die EEG-Umlage (6,24 Cent) für gelieferten oder selbst erzeugten Strom auf 20% reduziert, durchschnittlich fallen also 1,248 Cent pro KWh an. Die jährliche Mindestverbrauchsschwelle soll bei 2 GWh liegen. Für 10 GWh Jahresverbrauch ist damit zukünftig eine EEG-Umlage von 124. 800€ (+86%) fällig. Der ZDS kritisiert, dass sich daraus »nahezu eine Verdoppelung der Belastung« ergibt und warnt vor einer Verkehrsverlagerung auf die Straße. Dadurch würde sich »der Zustand der Straßen weiter verschlechtern. Zusätzliche Investi­tionen wären die zwangsläufige Folge.«