Hamburg, Hafen, Container, Einfuhrumsatzsteuer

Der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) begrüßt die heute vorgestellte Studie des Deutschen Maritimen Zentrums (DMZ) zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer.

Das aufwändige Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sei und bleibe eine Bremse für die deutsche Wirtschaft, heißt es beim Zentralverband der Deutschen Seehäfen (ZDS). »In diesem Bereich hinken wir unseren europäischen Nachbarn hinterher«, sagt ZDS-Chefin Angela Titzrath, Vorstandschefin der Hamburger HHLA.

Das von der deutschen Wirtschaft seit langem gewünschte Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer sei europäischer Standard, können den Aufwand bei Wirtschaft und Verwaltung deutlich reduzieren und entziehe den Importeuren keine Liquidität. Daher sollte die Einführung eines Verrechnungsmodells jetzt vorangetrieben werden. »Nicht nur Belgien und die Niederlande, sondern auch Polen, Italien und Slowenien zeigen uns, dass ein Verrechnungsmodell gut funktioniert und viele Vorteile bietet.«

Bis zum 30. November 2020 war die EUSt bei Nutzung des Zahlungsaufschubs (wie der Zoll) bis zum 16. des Folgemonats an die Zollverwaltung zu begleichen. Am 1. Dezember 2020 wurde das Verfahren angepasst. Seither gilt das sogenannte Fristenmodell. Für Waren aus einem Drittland muss die EUSt nicht mehr unmittelbar bei Warenlieferung beim Zoll beglichen werden. Die Frist der Fälligkeit verlängert sich auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. 

Regelung zur Einfuhrumsatzsteuer kostet Liquidität

Bei der Einfuhr von Gütern nach Deutschland verursacht das in Deutschland aktuell angewandte Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eine unnötige Bindung von Liquidität und damit erhöhte Kosten für Importeure, die in den EU-Nachbarstaaten nicht anfallen.

Nach Artikel 211 der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten Erleichterungen bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer dahingehend gewähren, dass die Einfuhrumsatzsteuer erst im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet wird. Davon machen den Angaben zufolge praktisch alle EU-Mitgliedstaaten Gebrauch.

Die von Bund und Ländern im Juni 2020 beschlossene und zum 1. Dezember 2020 umgesetzte Einführung des Fristenmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sei zwar eine Annäherung an das Verfahren in anderen EU-Ländern. Ein Verrechnungsmodell reiche aber weiter und könne dazu führen, dass Logistikzentren sowie Niederlassungen von Dienstleistern und weiterverarbeitenden Unternehmen verstärkt in Deutschland und nicht im EU-Ausland angesiedelt werden.