Die Europäische Union hat die Richtlinien zum strafrechlichen Schutz der Umwelt erweitert. Das bedeutet auch neue Vorgaben für Schiffsrecycling.
Die neue Richtlinie wird in der Branche den Druck erhöhen, die Verschrottung von Schiffen gesetzeskonform durchzuführen. Die Nutzung nicht zertifizierter Werften wird explizit strafbar. [ds_preview]
Derzeit verhält es sich so, dass Umweltstraftaten nach der die Verordnung über die Verbringung von Abfällen (2006) verfolgt werden. Hinzu kommt die nationale Umsetzung zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2008/2009). In Deutschland werden diese Vorgaben durch das Abfallverbringungsgesetz umgesetzt.
Seit 2013 gilt außerdem die Verordnung über das Recycling von Schiffen (SchiffsrecyclingVO). Diese besagt, dass Schiffe nur auf Werften recycelt werden dürfen, die von der EU zertifiziert sind. Das schließt Werfen in Ländern wie Indien, Pakistan und Bangladesch, die den Großteil ausgedienter Schiffe verschrotten, bisher aus.
Verstöße gegen die SchiffsrecyclingVO stehen in Deutschland bisher nicht ausdrücklich unter Strafe. Wie die Kanzlei ERG berichtet, laufen hierzulande aktuell mehrere Verfahren gegen Personen, die in Schiffsverkäufe involviert waren, die später auf einer nicht zertifizierten Werft verschrottet wurden.
Schiffsrecycling auf Werften ohne Zertifikat wird strafbar
Dies soll sich zukünftig ändern und eine klare Rechtslage schaffen: Schiffsrecycling auf nicht zertifizierten Werften wird explizit strafbar. Die neue Richtlinie 2024 umfasst doppelt so viele Strafbestände wie bisher nach den Richtlinien 2008/2009 festgehalten wurden. Mitglieder müssen die neuen Vorgaben bis zum 21. Mai 2026 umsetzen.
Auch die Sanktionen sind angestiegen. Natürliche Personen müssen nach SchiffsrecyclingVO mit einer Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren rechnen, ebenso werden sie aus leitenden Positionen und öffentlichen Ämtern ausgeschlossen. Mitgliedsstaaten können allerdings noch höhere Strafen verhängen.
Zukünftig sollen auch juristische Personen – also Unternehmen – von den Sanktionen betroffen sein. Die Bußgelder erhöhen sich von max. 10 Mio. € auf bis zu 5% des weltweiten Gesamtumsatzes der Gesellschaft, die von dem illegalen Schiffsrecycling profitiert hat. Gedeckelt ist der Betrag auf 40 Mio. €. Die finanziellen Werte eines solchen Schiffsverkaufs werden eingezogen, außerdem können Firmen verpflichtet werden, die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden zu tragen.
Parallel zur SchiffsrecyclingsVO tritt ab dem 26. Juni 2025 außerdem die »Hong Kong International Convention fort he Safe and Environmentally Sound Recycling of Ships« (HKC) in Kraft. Beide stehen zukünftig nebeneinander. Für Schiffseigner ist zu beachten, dass eine nach HKC zertifizierte Werft nicht gleichzeitig die Standards der SchiffsrecyclingsVO erfüllen – liegt das EU-Zertifikat nicht vor, kommt es also trotzdem zu einer Strafverfolgung.
Sobald die neue Richtlinie 2024 umgesetzt ist, dürfte das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung durch die SchiffsrecyclingsVO deutlich steigen. Unternehmen sollten die Entwicklung dringend im Auge behalten und die baldigen Neuerungen bei geplanten Verkäufen berücksichtigen.