Charter-Klauseln in kriegerischen Zeiten: Wie ist die Lage für Reeder?

Angesichts der aktuellen geopolitischen Spannungen und Krisen rücken in der Schifffahrt Beschlagnahme- und Kriegsklauseln in Charterverträgen wieder in den Fokus. Wie ist es um Rechte, Risikoverteilung und praktische Konsequenzen für Reeder und Charterer bestellt?
Bei der Übung »Northern Coasts« hat die Deutsche Marine kürzlich erstmals mit Partnern die Begleitung von zivilen Transportschiffen durchgespielt.
Bei der Übung »Northern Coasts« hat die Deutsche Marine kürzlich erstmals mit Partnern die Begleitung von zivilen Transportschiffen durchgespielt. (© Bundeswehr)

Auch 2026 wird von geopolitischer Instabilität geprägt sein – mit direkten Auswirkungen für den globalen Handel. Die konkret die Schifffahrt betreffenden Risiken reichen von einer möglichen Wiederöffnung des Roten Meeres für Transitverkehr, über den anhaltenden Konflikt zwischen Russland und der Ukraine bis hin zu den jüngsten Interventionen gegen Schiffe mit Verbindungen zu Venezuela. Der Abschluss von Charterverträgen erfordert daher sowohl von Eignern als auch von Charterern erhöhte Wachsamkeit.

Insbesondere Beschlagnahme- und Kriegsklauseln spielen eine immer wichtigere Rolle für die Festlegung der Rechte der Parteien und die daraus resultierende Risikoverteilung. In neueren Standard-Charterverträgen können die Parteien dies durch optionale Klauseln regeln, die oft auf den Standardformulierungen der Bimco basieren.

Dieser Artikel untersucht die relevanten rechtlichen Aspekte solcher Klauseln, etwa welcher Partei sie Rechte verleihen, welche praktischen Auswirkungen sich aus ihrer zunehmenden Relevanz ergeben und welche Bedeutung der Flagge des Schiffes zukommt.

Beschlagnahmeklauseln

Der übliche Wortlaut solcher Klauseln erfasst den Fall, dass ein Schiff zwangsweise übernommen oder unter die Kontrolle der Regierung des Flaggenstaates des Schiffes gestellt wird – zum Beispiel NYPE 93, Shelltime 3 und 4 sowie die BIMCO-Beschlagnahmeklausel: »Should the Vessel be requisitioned by the government of the Vessel’s flag during the period of this Charter Party, the Vessel shall be deemed to be off-hire during the period of such requisition, and any hire paid by the said government in respect of such requisition period shall be retained by Owners. The period during which the Vessel is on requisition to the said government shall count as part of the period provided for in this Charter Party. […] If the period of requisition exceeds … months either party shall have the option of cancelling this Charter Party and no consequential claim may be made by either party.«

Die Beschlagnahme hat in der Regel die Aussetzung oder Beendigung des Chartervertrags zur Folge, wobei die Verpflichtung zur Zahlung der Charterrate ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschlagnahme entfällt. Das Recht auf Entschädigung beziehungsweise Schadensersatz für die Nutzung oder den Verlust des Schiffes steht in der Regel dem Eigner als rechtlichem Eigentümer des Schiffes zu, während der Charterer von weiteren Leistungsverpflichtungen befreit ist.

Englische Gerichte haben diese Klausel in einer Reihe von Fällen angewandt, die aus Beschlagnahmen während des Ersten Weltkriegs resultierten. Staatliche Eingriffe in die Schifffahrt waren zu dieser Zeit an der Tagesordnung, dementsprechend häufig wurde auch der Rechtsweg beschritten. Die verhandelten Fälle liefern Anhaltspunkte dafür, wann eine solche Klausel geltend gemacht werden kann: Der übliche Wortlaut gewährt dem Flaggenstaat des Schiffes nur ein begrenztes Recht, die Kontrolle über das gecharterte Schiff zu übernehmen. Die Klausel verlangt nicht, dass die Beschlagnahme mit einem kriegerischen Akt zu tun hat, aber der beschlagnahmende Staat muss die tatsächliche Kontrolle über das Schiff ausüben. Nicht jede Anweisung zur Kursänderung oder Anweisung, die die Löschung der gesamten Ladung oder Teilen hiervon verbietet, erfüllt daher automatisch die Voraussetzungen einer »Beschlagnahme«.

Obwohl eine Beschlagnahmeklausel nach wie vor häufig in Charterverträgen enthalten ist, kommt sie in der Praxis nur selten zum Tragen. Aktuellen geopolitischen Risiken wird stattdessen meist mit anderen Standard- oder Zusatzklauseln begegnet, die einzeln ausgehandelt sind. Hierzu gehören die unterschiedlichen Kriegsklauseln (War Cancellation Clauses und War Risk Clauses), Garantien bei Anlaufen unsicherer Häfen (Unsafe-port Warranties) und Sanktions- oder Handelsbeschränkungsklauseln (Sanctions oder Trading-limits Clauses). Wie noch zu zeigen sein wird, können diese Klauseln unter eingehender Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessen der Parteien formuliert werden und ermöglichen damit eine weitaus flexiblere Regelung als klassische Beschlagnahmeklauseln, die nur unter sehr engen Voraussetzungen Anwendung finden.

War Cancellation Clauses

Im Gegensatz zur Beschlagnahme, die von einer staatlichen Behörde durch hoheitliche Maßnahme erfolgt, ist die »Cancellation« ein vertragliches Recht, das streng nach dem vereinbarten Wortlaut ausgeübt werden muss. In der Regel erlaubt die Klausel beiden Parteien, den Chartervertrag zu kündigen, wenn zwischen bestimmten Staaten Krieg ausbricht. Diese Klauseln spiegeln die wirtschaftliche Realität wider, dass der Ausbruch eines Krieges die Betriebsrisiken grundlegend verändern, den Abzug des Schiffes aus dem Charterdienst rechtfertigen oder den legalen Handel unmöglich machen kann. Standardklauseln finden sich in Shelltime 4 (Clause 33), NYPE 93 (Clause 32), Asbatime (optionale Klausel 31) und Baltime (Clause 21(e)).

Die Anwendung solcher Klauseln hängt von zwei wesentlichen Voraussetzungen ab: Erstens muss der die Anwendung rechtfertigende Tatbestand genau so – das heißt insbesondere in der geforderten Intensität – eintreten, wie in der Klausel definiert, zum Beispiel Krieg zwischen bestimmten Nationen. Ein Kündigungsrecht entsteht nicht etwa schon aufgrund allgemeiner Unruhen oder eines erhöhten Konfliktrisikos (The Northern Pioneer [2003]).

Zweitens muss die kündigende Partei dies innerhalb einer »angemessenen Frist« tun (Kawasaki v Belships [1939]). Was eine angemessene Frist ist, hängt dabei von den konkreten Umständen des Falls ab. Die kündigende Partei muss einen Ausgleich zwischen sofortigem Handeln und einer übermäßigen Verzögerung finden, während sie abwartet, wie sich ein Konflikt entwickelt. Zu frühes Handeln birgt die Gefahr einer ungerechtfertigten Kündigung, während verspätetes Handeln zu einem Rechtsverlust führen kann.

Da sich solche Klauseln in der Regel auf einen Kriegsausbruch zwischen einer definierten Liste von Ländern (zum Beispiel USA, Russland, Vereinigtes Königreich, Frankreich und China) beziehen, hängt die Anwendung der Klausel von der konkreten Formulierung und den tatsächlichen Ereignissen ab, die in den Anwendungsbereich der Klausel fallen. Angesichts des derzeitigen geopolitischen Klimas und vielfältigerer Konfliktformen sollten die Parteien prüfen, ob der Standardwortlaut einer Kriegsklausel der Bewältigung der heutigen Risiken hinreichend gerecht wird. Insbesondere gewähren die Klauseln in der Regel kein Recht auf Kündigung, wenn nur die Gefahr eines Krieges besteht – der Krieg muss vielmehr bereits begonnen haben.

Zunehmend übernehmen Charterverträge die Standardklausel BIMCO CONWARTIME für Zeitcharterverträge und die Klausel VOYWAR für Reisecharterverträge. Sie wurden 2025 erneut überarbeitet (und ersetzen die Versionen von 2013), um dem erhöhten geopolitischen Risiko, insbesondere den Bedrohungen im Roten Meer und dem anhaltenden Konflikt zwischen Russland und der Ukraine, Rechnung zu tragen.

Eine vollständige Analyse dieser Klauseln würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, aber allgemein gesagt legen sie Umstände fest, unter denen Eigner Aufträge ablehnen oder davon abweichen können, die das Schiff, die Besatzung oder die Ladung definierten Kriegsrisiken aussetzen würden. Die Charterer erhalten dementsprechend Rechte, um alternative Anweisungen zu erteilen.

Weiterer Regelungsgegenstand der Klauseln ist die Gewährung von Kriegsrisikoprämien und Haftungsansprüchen, die sich aus feindseligen Handlungen oder politisch motivierten Eingriffen ergeben sowie die Vereinbarung von Handelsbeschränkungen. In Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen gilt wiederum, dass diese stark von der konkreten Formulierung und den Umständen abhängen.

Autoren:
Daniel Jones
Laura Swanson
Thore Inselmann
Clyde & Co Europe LLP

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