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Die Hafenwirtschaft begrüßt das Investitionsbeschleunigungsgesetz, das derzeit von Bundestag und Bundesrat beraten wird, setzt sich jedoch für eine Schärfung des Gesetzes ein.

Denn der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen (Investitionsbeschleunigungsgesetz) beinhaltet zwar u. a. eine Verfahrensbeschleunigung durch Rechtswegverkürzung für den Hafenausbau, doch diese Privilegierung soll lediglich für den auf Bundesrecht gestützten Hafenausbau (§ 68 Wasserhaushaltsgesetz) gelten. Jedoch sollten auch Ausbauvorhaben von nationaler Bedeutung, die auf landesgesetzlich verankerter Planfeststellung beruhen, einbezogen werden.

Der Zentralverband deutscher Seehafenbetriebe erklärt nun: »Nach Ansicht des ZDS läuft die Regelung im aktuellen Entwurf mit seinem verengten Anwendungsbereich der beabsichtigten Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten zuwider. Eine Verfahrensbeschleunigung sollte nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung abhängig gemacht werden.«

Ein Hafenausbau könne nämlich vielfach auch aufgrund einer landesgesetzlich verankerten Planfeststellung ergehen, wie dies z. B. in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern geregelt sei.

»Um Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, Hafenerweiterung oder Hafenumgestaltung erfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig / -fähig ist«, meint der ZDS.

Nach Meinung des Hafenverbands greift die Konzentration auf das Wasserhaushaltsgesetz für eine Planfeststellung für die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Häfen zu kurz, da diese Vorschrift lediglich den Gewässerausbau betreffe. Die wasserrechtliche Planfeststellung bilde demnach keine Rechtsgrundlage für Vorhaben, bei denen die Nutzung der landseitig an das Gewässer angrenzenden Flächen sowie die gesamte landseitige Infrastruktur eines Hafens erforderlich sei.

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Rechtswegverkürzung sollte sich nach Auffassung des ZDS daher nicht lediglich auf die gewässerbezogenen Teile eines Hafens beschränken, sondern den gesamten Hafen auch mit seinen landseitigen Flächen mit einbeziehen. »Der einschränkende und in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führende Verweis auf das Wasserhaushaltsgesetz ist daher zu streichen«, heißt es.