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Die Versicherungssteuer gerät immer mehr in den Fokus der steuerrechtlichen Diskussion. In einer neuen Wendung muss nun der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Es geht darum ob man sich der Steuer durch[ds_preview] Ausflaggung entziehen kann und um die Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Die Versicherungssteuer ist die ertragsreichste besondere Verkehrssteuer. Die juristische Auseinandersetzung zu dem Thema zieht sich mittlerweile seit einiger Zeit hin. Im schlimmsten Fall drohen Reedereien – die ohnehin schon über Wettbewerbsnachteile in der internationalen Konkurrenz klagen – hohe Nachzahlungen.

Die Beteiligten des Ausgangsverfahren streiten vor dem Finanzgericht Köln um die Rechtmäßigkeit eines Versicherungsteuerbescheides und hierbei insbesondere darum, ob die von einem in Großbritannien ansässigen Versicherer (»Klägerin«) vereinnahmten Entgelte im Zusammenhang mit der Versicherung von Schiffsrisiken der Versicherungsteuer unterliegen.

Die unter Liberia- und Malte-Flagge fahrenden Schiffe blieben für die genehmigte Zeit der Ausflaggung im deutschen Seeschiffsregister eingetragen. Im Rechtstreit geht es darum, ob bei der Frage der Risikobelegenheit des Seeschiffs auf das inländische Seeschiffsregister oder auf den Staat abzustellen ist, dessen Flagge das jeweilige Seeschiff führt. Diese Frage wurde dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die deutschen Bestimmungen basieren auf einer EG–Richtlinie, sie weist das Besteuerungsrecht bei zuzulassenden Fahrzeugen aller Art dem Zulassungsmitgliedstaat zu. Für Seeschiffe existiert jedoch keine Zulassungspflicht. Die Registrierung am Amtsgericht Hamburg reichte nach Ansicht des Finanzgerichts aus, um die Versicherungssteuerpflicht zu begründen. Demgegenüber stellte die Klägerin auf den Flaggenstaat ab, was eben infolge der Ausflaggung nicht Deutschland war. Das Flaggenrecht ist europarechtlich nicht vereinheitlicht.

Nach den Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen legt jeder Staat die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Recht einräumen und gewähren, was ist das anderes als Zulassung oder synonym Gestattung?

 


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Lesen Sie die komplette Analyse unseres Autors Klaus Voß in der kommenden Dezember-Ausgabe der HANSA. Darin erläutert er Details des Streitfalls und geht auf spezifische gesetzliche Bestimmungen ein, die für deutsche Reeder von großer Bedeutung sind.