ZDS, Einfuhrumsatzsteuer
Foto: Hafen Hamburg
Print Friendly, PDF & Email

Die deutschen Häfen sollen künftig in die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) im Europäischen Beihilferecht einbezogen werden. Einen entsprechenden Beschluss hat die Europäische Kommission gefasst.

Die AGVO bestimmt nun auch für See- und Binnenhäfen, welche Infrastru[ds_preview]kturinvestitionen in welcher Höhe die öffentliche Hand tätigen dürfe, ohne zuvor die Europäische Kommission um Genehmigung als staatliche Beihilfe bitten zu müssen. Die EU-Kommission habe in der jetzt beschlossenen Fassung wichtige Einwände aus den Mitgliedsstaaten und aus der Wirtschaft berücksichtigt, so der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS). Allerdings seien nicht alle Bedenken ausgeräumt worden.

Die AGVO stelle jetzt klar, dass für Ausbaggerungsmaßnahmen in Seehäfen Beihilfen von bis zu 150 Mio. € pro Jahr von der Notifizierung freigestellt seien. Die in den ersten Entwürfen vorgesehene Unterscheidung zwischen Erstausbaggerung und Unterhaltsbaggerung entfalle nun. Darüber hinaus habe die EU-Kommission in einem separaten, rechtlich unverbindlichen Arbeitspapier, dem sogenannten Analyseraster, klargestellt, dass die Ausbaggerung von Wasserstraßen, die durch Häfen hindurchführten, gar nicht erst als Beihilfe einzuordnen seien. Gleiches gelte für Investitionen in Autobahnen und Schienenwege, die, der Allgemeinheit zugänglich, durch Häfen hindurchführten, so der ZDS.

Nach Ansicht der deutschen Seehäfen hat die EU-Kommission zudem die Berechnung der Schwellenwerte, unterhalb welcher die Freistellung greift, erleichtert, indem sie einen Bezug zu einzelnen Projekten herstellt.

Ferner sieht die Verordnung von zusätzlichen Regelungen zu den Laufzeiten von Konzessionen und Mietverträgen ab. Diese Themen würden bereits von anderen Rechtsinstrumenten geregelt, heißt es.

Zu den mit der Verordnung ausdrücklich auch freigestellten Beihilfen würden Investitionen in die Infrastruktur für Kraftstoffalternativen für Schiffe wie Landstrom und LNG zählen, so die EU-Kommission.

Bund, Ländern und Kommunen sind in ihrem Handeln eingeschränkt

Nach eigenen Angaben begrüßt der ZDS die Anpassungen. Er bedauere jedoch, dass die Abgrenzung zwischen öffentlich finanzierter allgemeiner Infrastruktur und Beihilfen auch wegen unscharfer Definition weiter problematisch bleibe. Durch die neu gefasste Verordnung werde der Handlungsspielraum von Bund, Ländern und Kommunen weiterhin eingeschränkt. Dennoch werde die Freistellungsverordnung die Durchführung von Investitionsprojekten in den Häfen erleichtern, glaubt der ZDS, weil der personelle und zeitliche Aufwand für Genehmigungsverfahren bei der EU-Kommission entfalle.

Die Verordnung tritt in Kraft, sobald sie die Europäische Kommission im Amtsblatt veröffentlicht. Damit ist in den kommenden Wochen zu rechnen.