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Belgien muss einen Teil seiner Steuerpolitik für die Häfen des Landes neu aufstellen. Das höchste Gericht der Europäischen Union hat ein Urteil zur bestehenden Befreiung von der Körperschaftssteuer als rechtswidrig gefällt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestätigte jetzt[ds_preview] einen Entscheid der Europäischen Kommission, die bereits im Jahr 2017 entschieden hatte, dass die belgische Körperschaftssteuerbefreiung für Häfen als ein Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften zu werten ist.

Die Gewinne von belgischen Hafenbetreibern dürfen entsprechend keinen steuerlichen Befreiungsmöglichkeiten mehr unterliegen, sondern müssen nach den normalen nationalen Körperschaftssteuervorschriften besteuert werden, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der europäischen Union kommt, wie der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) jetzt mitteilte.

Für die deutschen Standorte hat das Urteil keinen direkten Effekt. »Die EuGH-Entscheidung hat keine Auswirkungen auf deutsche Hafenbetreiber und Hafengesellschaften, da hier in der Rechnungslegung hoheitliche und wirtschaftliche Tätigkeiten getrennt behandelt werden«, so der Verband.

Das Gericht hat klargestellt, dass Häfen mit öffentlichen Dienstleistungen beauftragt werden können, gleichzeitig jedoch auch als Unternehmen qualifiziert werden können. Der Begriff einer wirtschaftlichen Tätigkeit resultiere aus faktischen Elementen wie dem Vorhandensein eines Marktes für die erbrachten Dienstleistungen, heißt es.

Zudem wies das Gericht den Angaben zufolge auch die Argumentation Belgiens und der dortigen Häfen zurück, dass eine Körperschaftssteuerbefreiung eine allgemeine Maßnahme und kein beihilferechtsrelevantes Sonderabkommen sei.

Bereits die EU-Kommission hatte im Juli 2017 in einer Mitteilung die Auffassung vertreten, dass die Körperschaftsteuerbefreiungen den begünstigten belgischen (und französischen) Häfen einen selektiven Vorteil verschafften und somit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen würden. Insbesondere würden die Steuerbefreiungen kein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse wie die Förderung der Mobilität oder des multimodalen Verkehrs verfolgen. Die Hafenbetreiber könnten mit den Steuerersparnissen jede Art von Tätigkeit finanzieren oder die Preise subventionieren, die sie den Kunden berechnen. Dadurch würde der faire Wettbewerb beeinträchtigt, da den Konkurrenten durch beides Nachteile entstünden.