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Die deutschen Seehäfen sehen in der europäischen Wasserrahmenrichtlinie ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt und fordern einen praktikablen Ausgleich.

Voraussichtlich Mitte dieses Jahres soll das »Nachprüfungsverfahren« der Europäischen Kommission zur Wasserrahmenrich[ds_preview]tlinie anlaufen. Der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) wies jetzt in Brüssel auf die Nutzungsinteressen der Hafenwirtschaft hin.

ZDS, Hosseus
Daniel Hosseus (Foto: ZDS)

»Im Ergebnis erschwert die derzeitige Ausgestaltung der EU-Wasserrahmenrichtlinie die Realisierung von Infrastrukturvorhaben in unverhältnismäßiger Weise. Dies betrifft mit dem Bezug zu „Oberflächenwasserkörpern“ nicht nur Hafenzufahrten, sondern auch Binnenwasserstraßen, Autobahnen und Eisenbahntrassen sowie sonstige Bauprojekte aller Art«, heißt es seitens des ZDS um Hauptgeschäftsführer Daniel Hosseus.

Der Verband betont, dass es der Hafenwirtschaft nicht darum geht, den Gewässerschutz auszuhebeln, sondern das schwer handhabbare Verbotsregime der Richtlinie sowie die oftmals auslegungsbedürftigen Regelungsinhalte um einen praktikablen Interessenausgleich zu ergänzen. Die Wasserrahmenrichtlinie ist 2000 in Kraft getreten und sieht eine Nachprüfung der Europäischen Kommission nach 19 Jahren vor.

Die Tatsache, dass die Komplexität der EU-Wasserrahmenrichtlinie bei Infrastrukturprojekten inzwischen eine Verdreifachung von Personalkapazitäten der öffentlichen Hand zur Folge habe und daher mitursächlich für Planungsverfahren von über 15 Jahren ist, könne zukünftig mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Logistikstandorts Deutschland nicht mehr hingenommen werden.

»Juristisches Neuland«

Vereinfachung, Elbvertiefung, Fahrrinnenanpassung
Foto: HHM

Bereits das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Fahrrinnenanpassung der Elbe hat aus Sicht des ZDS deutlich gemacht, dass mit der rechtlichen Prüfung juristisches Neuland betreten wurde. »Dieser Umstand zeigt, dass hinsichtlich Inhalt, Umfang und Geltungsbereich des grundlegenden Gewässerschutzes – vor allem in Bezug auf Infrastrukturvorhaben – erhebliche inhaltliche und strukturelle Unsicherheiten in der Richtlinie angelegt sind«, schreibt der Verband in einem Statement.

Nach Auffassung des ZDS kann das Wasserrecht im Sinne der Nachhaltigkeit nicht lediglich als reines Schutzrecht für Gewässer betrachtet, sondern muss auch als ein gleichrangiges Nutzungs- bzw. Bewirtschaftungsrecht angesehen werden. Der Konflikt der unterschiedlichen Interessen bei Infrastrukturprojekten solle anstelle eines restriktiven durch einen praktikablen Eingriffs- / Ausgleichsmechanismus gelöst werden.